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Änderung § 4a BEEG vom 01.09.2021

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§ 4a BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 4a BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 239
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a Berechtigte *)


(Text neue Fassung)

§ 4a Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus


vorherige Änderung

(1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer

1. die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1
bis 3, Absatz 2 bis 5, 7 und 8 erfüllt und

2.
für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.

(2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod
der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 einen Anspruch auf Betreuungsgeld abweichend von Absatz 1 Nummer 2, wenn für das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden.


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß Urteil des BVerG und B. v. 24. August 2015 (BGBl. I S. 1565) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.




(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.

(2) 1 Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§
2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. 2 Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. 3 Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:

1. der Mindestbetrag
für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,

2.
der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,

3. der Mehrlingszuschlag nach
§ 2a Absatz 4 sowie

4. die
von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.

(heute geltende Fassung)