Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 BEEG vom 01.01.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 BEEG, alle Änderungen durch Artikel 14 HBeglG 2011 am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des BEEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 10 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen


(1) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

(2) Das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(3) In den Fällen des § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer Höhe von 150 Euro als Einkommen unberücksichtigt und darf nur bis zu einer Höhe von 150 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. 2 Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt. 3 In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)