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Änderung § 22 BEEG vom 18.09.2012

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§ 22 BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2012 geltenden Fassung
§ 22 BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Bundesstatistik


(1) 1 Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung ist eine laufende Erhebung zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistik durchzuführen. 2 Die Erhebung erfolgt zentral beim Statistischen Bundesamt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Statistik erfasst nach Maßgabe des Absatzes 3 vierteljährlich für die vorangegangenen drei Kalendermonate erstmalig zum 31. März 2007 folgende Erhebungsmerkmale:

1. Bewilligung oder Ablehnung des Antrags,

2. Monat und Jahr des ersten Leistungsbezugs,

3. Monat und Jahr des letzten Leistungsbezugs,

4.
Art der Berechtigung nach § 1,

5.
Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags (§ 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6),

6.
Höhe des ersten vollen zustehenden Monatsbetrags,

7. Höhe des letzten zustehenden Monatsbetrags,

8. tatsächliche Bezugsdauer des Elterngeldes,

9.
Art und Höhe anderer angerechneter Leistungen nach § 3,

10.
Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),

11. Inanspruchnahme und Anzahl der Partnermonate (§ 4 Abs. 2 und 3),


12.
Geburtstag des Kindes,

13.
für die Antragstellerin oder den Antragsteller:

(Text neue Fassung)

(2) Die Statistik erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum 31. März 2013 für Elterngeld beziehende Personen folgende Erhebungsmerkmale:

1. Art der Berechtigung nach § 1,

2.
Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c oder § 2d),

3.
Höhe des zustehenden Monatsbetrags ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3 und der Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),

4.
Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,

5.
Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),

6. Höhe des ausgezahlten Monatsbetrags,


7.
Geburtstag des Kindes,

8.
für die Antragstellerin oder den Antragsteller:

a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,

b) Staatsangehörigkeit,

c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und

e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.

vorherige Änderung

(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 13 sind für das Jahr 2007 für jeden Antrag, nach Absatz 2 Nr. 2 bis 13 ab 2008 für jeden beendeten Leistungsbezug zu melden.



(3) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, 3 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes, bezogen auf den Zeitraum des Leistungsbezugs, zu melden.

(4) Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde,

2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und

3. Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin.