Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4d BEEG vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4d BEEG, alle Änderungen durch Artikel 1 BetrGeldG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des BEEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4d BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 4d BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4d Bezugszeitraum


vorherige Änderung

 


(1) 1 Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. 2 Vor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld nur gewährt, wenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind nach § 4 Absatz 2 und 3 zustehen, bereits bezogen haben. 3 Für jedes Kind wird höchstens für 22 Lebensmonate Betreuungsgeld gezahlt.

(2) 1 Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Betreuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats nach Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. 2 Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 4c anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld bezieht.

(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.

(5) 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten in den Fällen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2 Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

 (keine frühere Fassung vorhanden)