§ 25 BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 25 BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 254 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Bericht | |
(Text alte Fassung) 1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Oktober 2008 einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. 2 Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten. | (Text neue Fassung) 1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Auswirkungen des Betreuungsgeldes vor. 2 Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten. |