Änderung § 4c BEEG vom 21.07.2015

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§ 4c BEEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.07.2015 geltenden Fassung
§ 4c BEEG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 24.08.2015 BGBl. I S. 1565

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4c Anrechnung von anderen Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 4c Anrechnung von anderen Leistungen *)


(Textabschnitt unverändert)

1 Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 4a berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Betreuungsgeld angerechnet, soweit sie den Betrag übersteigen, der für denselben Zeitraum nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das Elterngeld anzurechnen ist. 2 Stehen der berechtigten Person die Leistungen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Betreuungsgeldes anzurechnen. 3 Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Gemäß Urteil des BVerG und B. v. 24. August 2015 (BGBl. I S. 1565) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.




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