BEEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | BEEG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 118 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Elterngeld § 1 Berechtigte § 2 Höhe des Elterngeldes § 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag § 2b Bemessungszeitraum § 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit § 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit § 2e Abzüge für Steuern § 2f Abzüge für Sozialabgaben § 3 Anrechnung von anderen Einnahmen § 4 Art und Dauer des Bezugs Abschnitt 2 Betreuungsgeld § 4a Berechtigte *) § 4b Höhe des Betreuungsgeldes *) § 4c Anrechnung von anderen Leistungen *) § 4d Bezugszeitraum *) Abschnitt 3 Verfahren und Organisation § 5 Zusammentreffen von Ansprüchen § 6 Auszahlung § 7 Antragstellung § 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen § 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers § 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen § 11 Unterhaltspflichten § 12 Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel § 13 Rechtsweg § 14 Bußgeldvorschriften Abschnitt 4 Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 15 Anspruch auf Elternzeit § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit § 17 Urlaub § 18 Kündigungsschutz § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit § 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte § 21 Befristete Arbeitsverträge Abschnitt 5 Statistik und Schlussvorschriften § 22 Bundesstatistik § 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt § 24 Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt § 24a Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 24b Elektronische Unterstützung bei der Antragstellung |
§ 25 Bericht § 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches § 27 Übergangsvorschrift | |
§ 24a Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt | |
(1) 1 Zur Abschätzung von Auswirkungen der Änderungen dieses Gesetzes im Rahmen der Zwecke nach § 24 übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anforderung des fachlich zuständigen Bundesministeriums diesem oder von ihm beauftragten Forschungseinrichtungen Einzelangaben ab dem Jahr 2007 ohne Hilfsmerkmale mit Ausnahme des Merkmals nach § 22 Absatz 4 Nummer 3 für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen. 2 Die Einzelangaben dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren Datentransfers übermittelt werden. | |
(2) 1 Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 1 ist das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. 2 Dafür ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. 3 Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. 4 Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden. | (2) 1 Bei der Verarbeitung der Daten nach Absatz 1 ist das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. 2 Dafür ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. 3 Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. 4 Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden. |
(3) 1 Personen, die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 sind, unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16 Absatz 1 und 10 des Bundesstatistikgesetzes. 2 Personen, die Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 erhalten sollen, müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. 3 Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. 4 § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 5 Die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwenden. | |
§ 24b (neu) | § 24b Elektronische Unterstützung bei der Antragstellung |
(1) 1 Zur elektronischen Unterstützung bei der Antragstellung kann der Bund ein Internetportal einrichten und betreiben. 2 Das Internetportal ermöglicht das elektronische Ausfüllen der Antragsformulare der Länder sowie die Übermittlung der Daten aus dem Antragsformular an die nach § 12 zuständige Behörde. 3 Zuständig für Einrichtung und Betrieb des Internetportals ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. 4 Die Ausführung dieses Gesetzes durch die nach § 12 zuständigen Behörden bleibt davon unberührt. (2) 1 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist für das Internetportal datenschutzrechtlich verantwortlich. 2 Für die elektronische Unterstützung bei der Antragstellung darf das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die zur Beantragung von Elterngeld erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die in § 22 genannten statistischen Erhebungsmerkmale verarbeiten, sofern der Nutzer in die Verarbeitung eingewilligt hat. 3 Die statistischen Erhebungsmerkmale einschließlich der zur Beantragung von Elterngeld erforderlichen personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Nutzung des Internetportals unverzüglich zu löschen. |