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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (4. Min/TafelWVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2006 Min/TafelWV § 1, § 7, § 15, § 17, § 20, Anlage 6

Die Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zum Verbrauch in ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."

2.
In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

3.
In § 15 Abs. 2 werden nach den Wörtern „an Arsen 0,005 Milligramm" die Wörter „, an Uran 0,002 Milligramm" eingefügt.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" werden durch die Wörter „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 16 Nr. 6a" durch die Angabe „§ 16 Nr. 6a Buchstabe a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" werden durch die Wörter „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt,".

cc)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

dd)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
entgegen § 16 Nr. 6a Buchstabe b natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt."

f)
In Absatz 6 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern" durch die Wörter „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

g)
Absatz 7 wird aufgehoben.

5.
§ 20 Abs. 2 wird aufgehoben.

6.
In Anlage 6 werden bei der Position „Geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung" in der Spalte Anforderungen nach den Wörtern „an Mangan 0,05 mg/l" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „an Arsen 0,005 mg/l" die Wörter „und an Uran 0,002 mg/l" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. Min/TafelWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. Min/TafelWVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
Artikel 1 5. Min/TafelWVÄndV
... und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2762) geändert worden ist, wird wie folgt ...