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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-gDBNDV)

V. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2767 (Nr. 56); aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 12.12.2006; FNA: 2030-7-9-3 Beamte
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§ 20 Durchführung der Praktika



(1) Der Bundesnachrichtendienst ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.

(2) Das Praktikum I findet beim Bundesnachrichtendienst statt.

(3) Ziel des Praktikums I ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes, insbesondere mit Aufgaben der

1.
Verwaltung,

2.
Operativen Aufklärung,

3.
Auswertung und

4.
Sicherheit

vertraut zu machen. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(4) Das Praktikum II wird beim Bundesnachrichtendienst oder einer anderen Bundesbehörde durchgeführt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten hier einen vertieften Einblick in die Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes. Sie erhalten dabei die Gelegenheit, die in den Studienabschnitten I und II erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten anzuwenden und selbständige Arbeitsleistungen zu erbringen. Nach Maßgabe des Ausbildungsplans werden sie in der Regel verschiedenen Organisationseinheiten des Bundesnachrichtendienstes oder einer anderen Bundesbehörde zugeteilt. Gleichzeitig sind die im Hauptstudium I erworbenen Sprachkenntnisse bedarfsorientiert zu vertiefen und nachzuweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen möglichst je eine Verwendung in den Abteilungen „Operative Aufklärung" und „Auswertung" ableisten. Nach entsprechender Aufforderung haben sie Praktikumsberichte zu erstellen.



 

Zitierungen von § 20 LAP-gDBNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-gDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDBNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 LAP-gDBNDV Ausbildungsaufstieg
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, die §§ 9 bis 25 sowie die §§ 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Mit der ...