Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 UmwRG vom 02.06.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 UmwRG, alle Änderungen durch Artikel 1 UmwRGuaÄndG 2017 am 2. Juni 2017 und Änderungshistorie des UmwRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 UmwRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2017 geltenden Fassung
§ 5 UmwRG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Übergangs- und Überleitungsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren


vorherige Änderung

(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 4a Absatz 1 nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind.

(2) Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010, nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010, die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort.

(3) Bereits begonnene Anerkennungsverfahren, die auf dieses Gesetz gestützt werden, sind nach den bis zum 28. Februar 2010 geltenden Rechtsvorschriften vom Umweltbundesamt zu Ende zu führen.




Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige