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Artikel 4 - Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz (ÖffBetG k.a.Abk.)

G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195 (Nr. 58)
Geltung ab 15.12.2006
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Artikel 4 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2006 AtVfV § 1a, § 5, § 6, § 7a, § 15

Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1a werden die Wörter „Menschen, Tiere und Pflanzen" durch die Wörter „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt" ersetzt.

2.
Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, muss die Bekanntmachung zusätzlich einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens, auf die Art einer möglichen Entscheidung zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens und erforderlichenfalls auf die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach § 7a sowie die Angabe, welche Unterlagen nach § 3 vorgelegt wurden, enthalten. Ferner ist die Behörde, bei der weitere Informationen über das Vorhaben erhältlich sein werden und der Fragen übermittelt werden können, anzugeben."

3.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Betrifft der Antrag ein UVP-pflichtiges Vorhaben, sind zusätzlich die Unterlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2 sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen."

4.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „dort ansässige Personen sind" durch die Wörter „die dort ansässige Öffentlichkeit ist" und das Wort „Inländern" durch die Wörter „der inländischen Öffentlichkeit" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen. Die Genehmigungsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Entscheidung über den Antrag der beteiligten Öffentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird."

5.
In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „schriftlich zu begründen" ein Komma und die Wörter „mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 ÖffBetG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖffBetG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
G. v. 29.05.2017 BGBl. I S. 1298, 2018 I 471
Artikel 15 UmwRGuaÄndG 2017 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 Satz 2 ...