Artikel 6 - Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz (ÖffBetG k.a.Abk.)

G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195 (Nr. 58)
Geltung ab 15.12.2006
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Artikel 6 Änderung des Düngemittelgesetzes


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2006 DüngMG § 1a

Dem § 1a des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 190 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Werden mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus Landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) festgelegt oder fortgeschrieben, ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten."


Text in der Fassung der Berichtigung des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes B. v. 16. Februar 2007 BGBl. I S. 195 m.W.v. 1. März 2007

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Frühere Fassungen von Artikel 6 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2007Berichtigung des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes
vom 16.02.2007 BGBl. I S. 195

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 6 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 ÖffBetG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖffBetG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Düngegesetz
G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 18 DüG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007 I S. 195), außer Kraft.  ...

Berichtigung des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes
B. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 195
Berichtigung ÖffBetGB
... vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 6 ist im einleitenden Satzteil die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ...

Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953
Artikel 3 BetrPrämDurchfGuaÄndG Änderung des Düngegesetzes
... 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007 I S. 195) geändert worden ist, ...


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