Dem §
1a des
Düngemittelgesetzes vom
15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel
190 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
-
„(5) Werden mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus Landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) festgelegt oder fortgeschrieben, ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechtsverordnung sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und Umweltbereichs, deren Belange oder deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt werden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit werden vom Bundesministerium beim Erlass der Rechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die Fundstelle der vom Bundesministerium erlassenen und im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten."
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 09.01.2009 BGBl. I S. 54, 136; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
B. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 195
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 953