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Artikel 5 - Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfraStrPlanVBeschlG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Luftverkehrsgesetzes



Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2006 (BGBl. I S. 1223), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Abs. 5 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 8 sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Abs. 6 und 7 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung."

2.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) oder die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung voraussichtlich vorliegen."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „anderer nicht" die Wörter „oder nur unwesentlich" eingefügt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Für die Plangenehmigung gelten § 9 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung."

b)
In Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „beeinflusst" durch das Wort „beeinträchtigt" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) § 7 dieses Gesetzes sowie § 71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden."

4.
In § 8a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Als vom Plan betroffen gelten Flächen auch insoweit, als für die Erteilung einer Baugenehmigung nach dem im Plan für den Ausbau bezeichneten Bauschutzbereich (§§ 12, 17) ein Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörde besteht."

5.
Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens. Eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht."

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden."

bb)
Nummer 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Äußerungen der Kommission nach § 32b. Für die Äußerungen der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes."

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Einwendungen gegen den Plan oder - im Falle des § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - dessen Änderung sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Absatz 2 Nr. 3 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind."

7.
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a Entschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend."

8.
Dem § 71 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Vor dem 17. Dezember 2006 begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt."

9.
In § 3a Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 3, § 27a Abs. 2 Satz 1, § 27d Abs. 1 und 4 Satz 1 und 3, § 27f Abs. 1, 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 11 Satz 3, Nr. 12 und 18, § 31a, § 31b Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3 und Abs. 5 Satz 1, § 31c Satz 1, § 31d Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 3, § 31e Satz 1, § 32 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 32 Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a, 6 Satz 1 und 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 3, § 63 Nr. 1 und 2 sowie in § 70 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

10.
In § 32 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Arbeit" durch das Wort „Technologie" ersetzt.

11.
In § 32 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesundheit" die Wörter „und Soziale Sicherung" gestrichen.





 

Frühere Fassungen von Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2006 (14.05.2007)Berichtigung des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
vom 09.05.2007 BGBl. I S. 691

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 InfraStrPlanVBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InfraStrPlanVBeschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Elfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 158
Eingangsformel 11. LuftVZOÄndV
... der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, verordnet das ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048, 2203
Eingangsformel 2. LuftVZOuLuftPersVÄndV
... der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, verordnet das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
Bekanntmachung LuftVZONB
... der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, zu ... der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, und  ...

Bekanntmachung der Neufassung des Luftverkehrsgesetzes
B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698
Bekanntmachung LuftVGNB
... Mai 2006 (BGBl. I S. 1223) und 18. den am 17. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691). gesamter Text siehe ...

Berichtigung des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
B. v. 09.05.2007 BGBl. I S. 691
Berichtigung InfraStrPlanVBeschlGB
... „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 3" zu ersetzen. 5. Artikel 5 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 9 ist wie folgt zu fassen:  ...