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Artikel 3 - Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)

Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 AltvDV § 1, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 14, § 18, § 19

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „ferner" gestrichen und die Angabe „§§ 6 und 11 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§§ 6, 10 Abs. 2 Satz 2 und § 11 Abs. 1 und 3" ersetzt.

c)
Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Anbieter (§ 80 des Einkommensteuergesetzes), die zuständige Stelle (§ 81a des Einkommensteuergesetzes) und die Familienkassen haben der zentralen Stelle auf Anforderung anzuzeigen:

1.
Kundenart,

2.
Name und Anschrift,

3.
soweit vorhanden E-Mail-Adresse,

4.
soweit vorhanden Telefon- und Telefaxnummer,

5.
Betriebsnummer und

6.
die Art der Verbindung."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Familienkassen haben zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben eine von ihnen im Außenverhältnis gegenüber dem Kindergeldempfänger verwendete Kurzbezeichnung der Familienkasse anzuzeigen."

c)
In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort „Identifikationsnummer" durch das Wort „Kundennummer" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

(1) Der Arbeitgeber hat der Versorgungseinrichtung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung), die für ihn die betriebliche Altersversorgung durchführt, spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres gesondert je Versorgungszusage mitzuteilen, in welcher Höhe die für den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten Beiträge individuell besteuert wurden. Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers kann durch einen Auftragnehmer wahrgenommen werden.

(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Versorgungseinrichtung dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass

1.
sie die Höhe der individuell besteuerten Beiträge bereits kennt oder aus den bei ihr vorhandenen Daten feststellen kann oder

2.
eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes nicht möglich ist.

(3) Der Arbeitnehmer kann gegenüber der Versorgungseinrichtung für die individuell besteuerten Beiträge insgesamt auf die Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes verzichten; der Verzicht kann für die Zukunft widerrufen werden.

(4) Soweit eine Mitteilung nach Absatz 1 unterblieben ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen oder der Arbeitnehmer nach Absatz 3 verzichtet hat, hat die Versorgungseinrichtung davon auszugehen, dass es sich nicht um Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes handelt."

4.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sind die zuständige Stelle und die Familienkasse verschiedenen juristischen Personen zugeordnet, entfällt die Meldung der kinderbezogenen Daten nach Satz 1."

b)
Folgender Satz 5 wird angefügt:

„In den anderen Fällen kann eine Übermittlung der Kinderdaten durch die zuständige Stelle entfallen, wenn sichergestellt ist, dass die Familienkasse die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten an die zentrale Stelle übermittelt oder ein Datenabgleich (§ 91 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes) erfolgt."

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Besondere Mitteilungspflicht der Familienkasse

Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen."

6.
Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Wenn dem Anbieter ausschließlich eine ausländische Anschrift des Zulageberechtigten bekannt ist, teilt er dies der zentralen Stelle mit."

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt, vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung oder vom nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlten Betrag ein höherer Betrag als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt und stimmen der vom Zulageberechtigten angegebene und der bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger ermittelte Zeitraum überein, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Liegt der zentralen Stelle eine Bestätigung der zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit des Zulageberechtigten zu dem in § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes genannten Personenkreis vor, gilt Absatz 1 entsprechend."

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7" durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 2" durch die Angabe „§ 122 Abs. 2 und 2a" ersetzt.

9.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen zu führen über

1.
Beiträge, auf die § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde; hierzu gehören auch die Beiträge im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung,

2.
Beiträge, auf die § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wurde, und

3.
Leistungen, auf die § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.

d)
Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2, der Mitteilungen nach § 5 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung und des Antrags auf Altersvorsorgezulage oder der einer Antragstellung nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zugrunde liegenden Unterlagen gilt § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung entsprechend."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7" durch die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 5" ersetzt.

e)
In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 JStG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 JStG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 JStG 2007 Inkrafttreten
... cc, Buchstabe m, n, o und y, Nr. 45, 46 Buchstabe a, Nr. 47, 50 bis 57, die Artikel 2, 3 und 4 Nr. 5, 6, 8 Buchstabe a und g, Nr. 9, 11 bis 13, Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 7 bis ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 2 JStG 2008 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, werden ...