Das
Investmentsteuergesetz vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu dem" die Wörter „um das Vermögen im Sinne der Nummer 1 verminderten" eingefügt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundertsatz" durch das Wort „Prozentsatz" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 finden bei inländischen Investmentvermögen im Sinne der §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes und bei ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegen, keine Anwendung."
- 3.
- In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 werden die Wörter „für den Anleger" sowie „an ihn" gestrichen.
- 4.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt Satz 1 entsprechend."
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für § 5 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt Satz 1 entsprechend."
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) §
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist anzuwenden auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die nach dem 31. Dezember 2006 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind. Die Neufassung kann auch auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen angewandt werden, die vor dem 1. Januar 2007 innerhalb des gleichen Instituts auf das Depot des Anlegers übertragen worden sind, wenn die Anschaffungskosten der Investmentanteile sich aus den Unterlagen des Instituts ergeben."
Gesetz zur Schaffung deutscher Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 914
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730