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Artikel 15 - Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)

Artikel 15 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung


Artikel 15 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 StBVV § 3, § 4, § 6, § 9, § 11, § 13, § 14, § 16, § 17, § 18, § 21, § 23, § 24, § 25, § 26, § 29, § 31, § 35, § 36, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44

Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 60 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Schreibauslagen" durch das Wort „Dokumentenpauschale" ersetzt.

2.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein; Art und Umfang des Auftrags sind zu bezeichnen. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 und 2 nicht entspricht."

3.
In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 6" durch die Angabe „§ 40 Abs. 5" ersetzt.

4.
Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig."

5.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Rahmengebühren

Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist."

6.
In § 13 Satz 1 Nr. 2 wird die der Klammerzusatz „(§§ 40 bis 43)" durch den Klammerzusatz „(§ 40)" ersetzt.

7.
In § 14 Abs. 2 Nr. 5 wird der Klammerzusatz „(§§ 40 bis 43)" durch den Klammerzusatz „(§ 40)" ersetzt.

8.
§ 16 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er kann nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz fordern, der 20 Prozent der sich nach dieser Verordnung ergebenden Gebühren beträgt, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 Euro."

9.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Dokumentenpauschale

(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumenten-pauschale

1.
für Ablichtungen

a)
aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit geboten war,

b)
zur Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,

c)
zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Ablichtungen zu fertigen waren,

d)
in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind und

2.
für die Überlassung elektronischer Dokumente an Stelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen.

Eine Übermittlung durch den Steuerberater per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.

(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen. Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen."

10.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „0,27 Euro" durch die Angabe „0,30 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „15 Euro" durch die Angabe „20 Euro", die Angabe „31 Euro" durch die Angabe „35 Euro", die Angabe „56 Euro" durch die Angabe „60 Euro" und die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

11.
§ 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern."

12.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(§ 153 der Abgabenordnung)" gestrichen.

b)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Steuerschuldverhältnis" die Wörter „oder aus zollrechtlichen Bestimmungen" eingefügt.

13.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Körperschaftsteuererklärung ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes 2/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 12.500 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandsberechnung des Organträgers zu kürzen;".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes 1/10 bis 5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe

a)
des steuerlichen Einlagenkontos (§ 27 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes),

b)
des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals (§ 28 Abs. 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes),

c)
des Körperschaftsteuerguthabens (§ 37 Abs. 2 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und

d)
des Endbetrags/fortgeschriebenen Endbetrags im Sinne des § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) - (§ 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes),

jedoch mindestens 12.500 Euro;".

cc)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
der Erklärung zur Gewerbesteuer 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 6.000 Euro;".

dd)
In Nummer 6 werden die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

ee)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
der Umsatzsteuer-Voranmeldung 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 500 Euro;".

ff)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 6.000 Euro;".

gg)
In Nummer 15 werden das Wort „Lohnsteueranmeldung" durch das Wort „Lohnsteuer-Anmeldung" und die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.

hh)
In Nummer 16 werden die Wörter „der Zölle" durch die Wörter „der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben" ersetzt.

ii)
Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

„20.
von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung;".

jj)
Am Ende der Nummer 24 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 25 wird angefügt:

„25.
der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1.000 Euro."

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Lohnsteuerermäßigung" durch das Wort „Lohnsteuer-Ermäßigung" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Grundbesitz" die Wörter „oder einer Feststellungserklärung nach § 138 des Bewertungsgesetzes" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

cc)
Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 6 bis 12 werden angefügt:

„6.
für die Anfertigung eines Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes;

7.
für die Anfertigung eines Antrags auf Altersvorsorgezulage nach § 89 des Einkommensteuergesetzes;

8.
für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung der Zulage nach § 90 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes;

9.
für die Anfertigung eines Antrags auf Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus nach den §§ 92a, 92b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes;

10.
für die Anfertigung eines Antrags auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;

11.
für die Anfertigung eines Antrags auf Stundung nach § 95 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes;

12.
für die Anfertigung eines Antrags auf Gewährung der Zulage nach Neubegründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 95 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes."

14.
Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2."

15.
§ 26 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes."

16.
In § 29 Nr. 1 wird die Angabe „Außenprüfung (§ 193 der Abgabenordnung)" durch die Angabe „Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)" ersetzt.

17.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31 Besprechungen

(1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird. Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für die Beantwortung einer mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde."

18.
§ 35 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
a)
die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis 2/10 bis 10/10

b)
die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10".

19.
§ 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr."

20.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

(1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).

(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.

(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § 24 erhält.

(4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(5) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 3/10, in den Fällen des Absatzes 2 um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10, in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von 16/10 und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.

(7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegenheit.

(8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerspruch, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5)."

21.
Die §§ 41 bis 43 werden aufgehoben.

22.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 15 JStG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 JStG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 JStG 2007 Inkrafttreten
... Nr. 6 Buchstabe a und Nr. 7 bis 10, Artikel 7 Nr. 6 Buchstabe b, Artikel 10 Nr. 17 und die Artikel 15 , 18 und 19 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 666
Artikel 5 8. StBerGÄndG Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird das Wort ...

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Artikel 9 3. StRVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Die durch Artikel 15 Nummer 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ...