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§ 2 - Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind öffentliche Stellen

a)
Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Sondervermögen,

b)
1andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, wenn Stellen, die unter Buchstabe a oder Buchstabe c fallen, sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. 2Das Gleiche gilt dann, wenn die Stelle, die einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, unter Satz 1 fällt,

c)
Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a oder Buchstabe b fallen,

2.
ist Information jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung,

3.
ist Weiterverwendung jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar,

4.
sind Nutzungsbestimmungen Bestimmungen, die wesentliche Fragen der Weiterverwendung von Informationen regeln,

5.
ist maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können,

6.
ist offenes Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,

7.
ist anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind.





 

Frühere Fassungen von § 2 IWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2015Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
vom 08.07.2015 BGBl. I S. 1162

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 IWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 IWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung
V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 104
Artikel 1 1. EAMIVÄndV
... im Dateiformat PDF." 4. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „ § 2 Nummer 5 des Informationsweiterverwendungsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 Nummer 5 des Datennutzungsgesetzes" ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162
Artikel 1 1. IWGÄndG Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
... Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort ... der Interoperabilität der Software niedergelegt sind." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Grundsatz der ...