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§ 11 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 11 Derivative Adressenausfallrisikopositionen



(1) 1Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind

1.
Derivate nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von

a)
denjenigen derivativen Instrumenten für den Transfer von Kreditrisiken, bei denen das Institut Gewährleistungsgeber ist und dieses derivative Instrument als außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition berücksichtigen muss, oder bei denen das Institut Sicherungsnehmer ist, und dieses derivative Instrument als berücksichtigungsfähige Gewährleistung bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswerts einer anderen Adressenausfallrisikoposition berücksichtigt sowie

b)
Stillhalterverpflichtungen aus Optionen,

die nicht in einer Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag nach Absatz 2 aufgegangen sind, und

2.
eine Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag nach Absatz 2.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative darf ein Institut alle dort genannten Derivate des Handelsbuchs einheitlich und alle dort genannten Derivate des Anlagebuchs einheitlich als derivative Adressenausfallrisikopositionen berücksichtigen.

(2) 1Eine Novationsposition aus einem berücksichtigungsfähigen Schuldumwandlungsvertrag ist jeder Anspruch oder jede Verpflichtung, der oder die sich in Bezug auf eine gemäß den §§ 206 und 207 berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung über Derivate aus einem einheitlichen Schuldverhältnis ergibt. 2Ein Schuldumwandlungsvertrag ist jeder Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuldumschaffungsvertrag, durch den das aufgrund eines Derivats bestehende Schuldverhältnis unmittelbar in der Weise umgestaltet wird, dass die sich aus ihm ergebenden Ansprüche und Verpflichtungen ganz oder teilweise erlöschen.

(3) Eine Adressenausfallrisikoposition mit langer Abwicklungsfrist ist eine derivative Adressenausfallrisikoposition nach Absatz 1, die durch ein Geschäft gebildet wird, bei dem

1.
sich ein Kontrahent dazu verpflichtet hat, ein Wertpapier, eine Ware oder einen Betrag in Fremdwährung gegen Barzahlung, andere Finanzinstrumente oder andere Waren zu liefern oder abzunehmen, und

2.
die Anzahl der Tage vom Geschäftsabschluss bis zum vertraglich festgelegten Lieferzeitpunkt oder Abwicklungszeitpunkt größer ist als das Minimum aus fünf Geschäftstagen und der für diese Art von Geschäften marktüblichen Anzahl von Geschäftstagen.





 

Frühere Fassungen von § 11 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 9 SolvV Adressenausfallrisikopositionen (vom 31.12.2011)
... nach § 10, 2. derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 11 , 3. außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach § 13 sowie ...
§ 13 SolvV Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen (vom 31.12.2010)
... Verbriefungstransaktionen nach § 245 Abs. 2. (2) Geschäfte, die nach § 11 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen ...
§ 17 SolvV Bemessungsgrundlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen und Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen sowie aus sonstigen Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäften über Wertpapiere oder Waren
... werden. Für eine Adressenausfallrisikoposition mit langer Abwicklungsfrist nach § 11 Abs. 3 darf das Institut abweichend von der nach Satz 1 getroffenen Wahl eine der anderen Methoden ... Adressenausfallrisikopositionen keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen nach § 11 Abs. 1 sind, 2. die Adressenausfallrisikopositionen oder Veritätsrisikopositionen ...
§ 70 SolvV Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA (vom 31.12.2010)
... und 11. Adressenausfallrisikopositionen mit langer Abwicklungsfrist nach § 11 Abs. 3. Für die Berechnung der in Satz 1 Nr. 8 und 9 genannten Summen ...
§ 104 SolvV Erwarteter Verlustbetrag (vom 31.12.2011)
... mit einem zentralen Kontrahenten gehandelte derivative Adressenausfallrisikoposition nach § 11 , eine nichtderivative Adressenausfallrisikoposition mit Sicherheitennachschüssen nach § ...
§ 211 SolvV Nettobemessungsgrundlage für Derivate
... dem Zuschlag Z. Dabei dürfen negative Marktwerte aus Stillhalterpositionen, die nach § 11 keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition ...
§ 218 SolvV Nettobemessungsgrundlage nach der SM
... als SM-Risikopositionen den Risikokategorien zuzuordnen. Stillhalterpositionen, die nach § 11 keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die der Aufrechnungsposition ...
§ 223 SolvV Nettobemessungsgrundlage nach der IMM (vom 31.12.2010)
... berücksichtigt werden. Stillhalterverpflichtungen aus Optionen, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b keine derivativen Adressenausfallrisikopositionen darstellen, aber in die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Angabe „§ 1b Absatz 7 des Kreditwesengesetzes" ersetzt. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... ersetzt. b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „die nach § 11 derivative" das Wort „Adressenausfallrisikoposition" durch das Wort ...
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 2 GroMiKV Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2010)
... der §§ 17 bis 23 der Solvabilitätsverordnung einschließlich der in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a zweite Alternative der Solvabilitätsverordnung ... Berechnung des Kreditäquivalenzbetrags von Kreditderivaten verwenden. (5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für ...