§ 16 Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken
Der Gesamtanrechnungsbetrag für Abwicklungsrisiken ist die Summe der Anrechnungsbeträge für sämtliche Abwicklungsrisikopositionen. Diese ermitteln sich aus den zugunsten des Instituts bestehenden Unterschiedsbeträgen zwischen dem jeweils vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktwert der zugrunde liegenden Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren, die mit
- 1.
- 8 Prozent ab dem 5. bis einschließlich dem 15. Geschäftstag,
- 2.
- 50 Prozent ab dem 16. bis einschließlich dem 30. Geschäftstag,
- 3.
- 75 Prozent ab dem 31. bis einschließlich dem 45. Geschäftstag und
- 4.
- 100 Prozent ab dem 46. Geschäftstag
nach dem vereinbarten Abrechnungstermin zu multiplizieren sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971
Artikel 1 SolvVÄndV ... dem Kreditrisiko-Standardansatz und den Abwicklungsrisikopositionen nach den §§ 15 und 16 , b) das operationelle Risiko nach dem Basisindikator- oder dem Standardansatz und ...
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
§ 30 GroMiKV Handelsbuch-Gesamtposition (vom 31.12.2010) ... 3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko nach den §§ 15 und 16 der Solvabilitätsverordnung, 4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko nach ...
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