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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 38, S. 943-974, ausgegeben am 26.07.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im SolvV

Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung - SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3971; Geltung ab 01.01.2007
FNA: 7610-2-29; 7 Wirtschaftsrecht 76 Geld-, Kredit- und Versicherungswesen 761 Allgemeines Kreditwesen 7610 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Änderungen / Synopse | 11 Gesetze verweisen aus 35 Artikeln auf Solvabilitätsverordnung


Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 3 Kreditrisiko-Standardansatz

Abschnitt 1 KSA-Risikogewichte



§ 27 KSA-Risikogewicht für Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften



Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Regionalregierungen und Gebietskörperschaften ist wie folgt zu bestimmen:

1. Wird ihre Erfüllung von

a) einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder

b) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

geschuldet, erhält sie das KSA-Risikogewicht der Zentralregierung nach § 26, zu deren Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört.

2. Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem Drittstaat geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und wird die KSA-Position in diesem Drittstaat wie eine Forderung gegenüber der Zentralregierung behandelt, darf für sie das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat zur Anwendung kommt.

3. Sonst erfolgt die Risikogewichtung nach den Regeln für Institute nach § 31; § 31 Nr. 4 findet keine Anwendung.