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§ 113 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 113 Anforderungen für die Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und bestimmte IRBA-Beteiligungspositionen



(1) Jeder Schuldner für IRBA-Positionen in den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen und für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen muss im Rahmen des Kreditprüfungsprozesses einer Ratingstufe für Schuldner zugeordnet werden.

(2) Im Falle eines Instituts, das eigene Schätzungen für Verlustquoten bei Ausfall oder für IRBA-Konversionsfaktoren für IRBA-Positionen verwenden darf, die den IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen zugeordnet sind, muss jede dieser IRBA-Positionen im Rahmen des Kreditprüfungsprozesses außerdem einer Ratingstufe für Geschäfte zugeordnet werden.

(3) Ein Institut, das die aufsichtlichen Risikokategorien für Spezialfinanzierungen verwendet, muss jede der IRBA-Positionen aus Spezialfinanzierungen einer der Ratingstufen nach § 110 Abs. 8 Satz 2 zuordnen.

(4) Für jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft, gegenüber der für das Institut IRBA-Positionen bestehen, muss eine separate Risikoeinstufung erfolgen. Das Institut hat gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen, dass es geeignete Verfahrensweisen zur Behandlung von Kunden, die Einzelschuldner sind, und von Schuldnergesamtheiten nach § 4 Abs. 8 hat.

(5) Unterschiedliche IRBA-Positionen gegenüber demselben Schuldner müssen derselben Ratingstufe für Schuldner zugeordnet werden, ungeachtet jeglicher Unterschiede in der Art jedes konkreten Geschäfts. Etwas anderes gilt, wenn

1.
ein Risiko durch Transfers aus einem Staat in einen anderen Staat besteht, wobei die Zuordnung des Schuldners zu mehreren Ratingstufen für unterschiedliche IRBA-Positionen davon beeinflusst wird, ob die IRBA-Positionen in einheimischer oder in ausländischer Währung denominiert sind,

2.
sich die Berücksichtigung von Garantien für die Erfüllung einer IRBA-Position durch eine Anpassung der Zuordnung zu einer Ratingstufe für Schuldner widerspiegeln darf, oder

3.
das Bankgeheimnis oder gesetzliche Regelungen den Austausch von Schuldnerdaten verbieten.



 

Zitierungen von § 113 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... hat, 3. die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 einhält, 4. die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des ...
§ 106 SolvV Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA (vom 28.09.2013)
... muss das Institut die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei es die §§ 107 bis 153 einzuhalten hat: 1. Die Ratingsysteme des Instituts gewährleisten eine ... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ...
§ 139 SolvV Berücksichtigungsfähige Garantiegeber und Garantien
... Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung, die in den §§ 112 bis 117 für Schuldner festgelegt sind. (3) Die Garantieverpflichtung 1. ...
§ 140 SolvV Anpassungskriterien
... die Zuordnung von IRBA-Positionen und die Integrität der Zuordnung nach den §§ 112 bis 117 entsprechen. (2) Die Kriterien nach Absatz 1 müssen plausibel sein und der ...
§ 249 SolvV Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2011)
... maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.  ...
§ 263 SolvV Maximaler risikogewichteter IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2010)
... verbrieften Portfolios die Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht erfüllt, keine Anwendung.  ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... auf einheitlicher Basis angewendet wird, gelten die Anforderungen der §§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, wenn ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...