§ 165 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähiges Kreditderivat
Ein als Credit Default Swap, Total Return Swap oder Credit Linked Note ausgestaltetes Kreditderivat oder aus solchen Kreditderivaten zusammengesetztes Instrument ist als Gewährleistung berücksichtigungsfähig,
- 1.
- wenn jedes der Ereignisse nach Buchstabe a bis e, sofern das Ereignis für den Schuldner eintreten kann, für das Kreditderivat vertraglich als Kreditereignis vereinbart ist und eine Inanspruchnahme des Gewährleistungsgebers bei Eintritt irgendeines der als Kreditereignis vereinbarten Ereignisse möglich ist, wobei als Ereignis zählt, wenn:
- a)
- nach Ablauf einer Karenzzeit, die nicht länger als die Karenzzeit der gewährleisteten Position sein darf, der Schuldner der gewährleisteten Position die fälligen Zahlungen nicht geleistet hat,
- b)
- über das Vermögen des Schuldners der gewährleisteten Position ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
- c)
- der Schuldner der gewährleisteten Position zahlungsunfähig ist oder seinen Schuldendienst allgemein eingestellt hat,
- d)
- der Schuldner der gewährleisteten Position schriftlich sein Unvermögen erklärt hat, seinen Schuldendienst allgemein zu erbringen,
- e)
- den Buchstaben a bis d vergleichbare Ereignisse eingetreten sind,
und
- 2.
- wenn eindeutig festgelegt ist, wer für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses zuständig ist, diese Feststellung nicht ausschließlich in die Zuständigkeit des Gewährleistungsgebers fällt und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, dem Gewährleistungsgeber den Eintritt eines Kreditereignisses für ein Kreditderivat anzuzeigen.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... Wörter „oder internationalen Organisation" eingefügt. 52. § 165 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Der Satzteil vor dem Buchstaben a wird durch ... In § 166 Nummer 1 wird die Angabe „§ 162 Satz 1 Nr. 1 bis 4, den §§ 164, 165 , 167 und 177" durch die Angabe „§ 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den §§ 164, ... 167 und 177" durch die Angabe „§ 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den §§ 164, 165 , 167, 177 und 178" ersetzt. 54. Nach § 168 wird in der Überschrift des ...
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