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§ 166 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 166 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähige Garantien und Kreditderivate für die Behandlung gemäß § 86 Abs. 3



Das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte Risikogewicht für IRBA-Positionen, die durch Garantien oder Kreditderivate abgesichert werden, kann nach § 86 Abs. 3 berechnet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

1.
1Die Gewährleistung erfüllt die Anforderungen nach § 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167, 177 und 178. 2§ 164 Abs. 3 findet keine Anwendung.

2.
Die abgesicherte IRBA-Position

a)
ist der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnen, besteht jedoch nicht gegenüber einem Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2002/87/EG oder einem Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 2002/87/EG, oder

b)
besteht gegenüber einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft, die nach § 75 Nr. 5 der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen ist oder gegenüber einer sonstigen öffentlichen Stelle, die nach § 75 Nr. 7 der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen ist, oder

c)
besteht gegenüber einem kleinen oder mittleren Unternehmen und ist nach § 76 der IRBA-Forderungsklasse Mengengeschäft zugeordnet.

3.
Weder Schuldner noch, wenn sich die Gewährleistung auf die Absicherung von Veritätsrisiken erstreckt, Verkäufer der gewährleisteten Position bilden mit dem Gewährleistungsgeber eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8.

4.
Die Gewährleistung besteht in Form

a)
einer Garantie oder eines Kreditderivats, die sich auf eine einzelne Adresse bezieht, oder

b)
eines Kreditderivats, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet.

5.
Das IRBA-Risikogewicht der IRBA-Position vor Anwendung von § 86 Abs. 3 berücksichtigt keine Auswirkungen der zu berücksichtigenden Gewährleistung.

6.
Die Gewährleistung sichert sämtliche Arten von aus der gewährleisteten Position aufgrund des Eintritts der vertraglich vereinbarten Kreditereignisse bestehenden Verlustrisiken des sicherungsnehmenden Instituts ab.

7.
1Sieht die Gewährleistung bei Eintritt des Gewährleistungsfalls die Leistung der Ausgleichszahlung des Gewährleistungsgebers an das sicherungsnehmende Institut nur gegen Übertragung einer lieferbaren Verbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position vom sicherungsnehmenden Institut an den Gewährleistungsgeber vor, so muss vereinbart sein, dass das sicherungsnehmende Institut seine Übertragungsverpflichtung durch Übertragung einer Darlehensverbindlichkeit, einer Schuldverschreibung oder einer Eventualverbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position wirksam erfüllen kann. 2Hat das sicherungsnehmende Institut die Absicht, anstelle der gewährleisteten Position eine andere Verbindlichkeit des Schuldners der gewährleisteten Position zu liefern, so muss es sicherstellen, dass es für den Erwerb der zwecks Erfüllung der Übertragungsverpflichtung zu liefernden Verbindlichkeit Zugang zu einem liquiden Markt für lieferbare Verbindlichkeiten des Schuldners der gewährleisteten Position hat.

8.
Sämtliche der die Gewährleistung betreffenden Vereinbarungen zwischen dem Gewährleistungsgeber und dem sicherungsnehmenden Institut müssen rechtswirksam und in Schriftform vorliegen.

9.
Das sicherungsnehmende Institut muss über interne Prozesse verfügen, mit denen es eine übermäßige Korrelation der Bonität des Gewährleistungsgebers mit der des Schuldners der gewährleisteten Position erkennen kann, die über die gemeinsame Abhängigkeit vom systematischen Risikofaktor hinaus auf eine Abhängigkeit ihrer Bonitäten von weiteren gemeinsamen Faktoren zurückzuführen ist.





 

Frühere Fassungen von § 166 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 166 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 166 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 86 SolvV Ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht
... diese IRBA-Position. (3) Wenn eine IRBA-Position, die die Anforderungen nach § 166 Nr. 2 erfüllt, durch Garantien oder Kreditderivate abgesichert wird, für die die ... abgesichert wird, für die die Anforderungen nach § 163 Abs. 4 und 5 und § 166 Nr. 1 und 3 bis 9 erfüllt sind, und für diese IRBA-Position kein Ausfall des Schuldners ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... b werden die Wörter „oder beantragt" gestrichen. 53. In § 166 Nummer 1 wird die Angabe „§ 162 Satz 1 Nr. 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167 und ...