Eine nicht insolvenzfest verwahrte Bareinlage bei einem Drittinstitut oder ein nicht insolvenzfest bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat oder ähnliches Papier des sicherungsnehmenden Instituts darf wie eine Gewährleistung des Drittinstituts berücksichtigt werden, wenn
- 1.
- die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut offen an das sicherungsnehmende Institut verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden ist,
- 2.
- die Verpfändung oder Sicherungsabtretung unbedingt und unwiderruflich ist,
- 3.
- das Drittinstitut über die Verpfändung oder Sicherungsabtretung informiert worden ist und
- 4.
- das Drittinstitut aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen nur an das sicherungsnehmende Institut oder mit dessen vorheriger Zustimmung an andere vornehmen darf.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330