§ 170 Lebensversicherung
1Eine Lebensversicherung darf für KSA-Positionen durch Anpassung des KSA-Risikogewichts nach §
40 und für IRBA-Positionen wie eine sonstige Sachsicherheit berücksichtigt werden, wenn
- 1.
- dem sicherungsnehmenden Institut der Anspruch aus der Lebensversicherung offen verpfändet oder sicherungshalber abgetreten worden und die Verpfändung oder Abtretung in allen Rechtsordnungen, die zum Zeitpunkt des die abgesicherte Position begründenden Vertragsabschlusses relevant sind, rechtswirksam und durchsetzbar ist,
- 2.
- der Versicherer von der Verpfändung oder Sicherungsabtretung des Anspruchs aus der Lebensversicherung in Kenntnis gesetzt worden ist und nach Bekanntgabe der Verpfändung oder Sicherungsabtretung nicht mehr berechtigt ist, Auszahlungen auf die Lebensversicherung ohne die vorherige Zustimmung des sicherungsnehmenden Instituts zu leisten,
- 3.
- der Versicherer Anforderungen unterliegt, die zur Umsetzung der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1) und der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung erlassen worden sind, oder der Versicherer der Aufsicht durch eine zuständige Behörde eines Drittstaats unterliegt, der Aufsichts- und Regulierungsvorschriften anwendet, die mindestens den in der Europäischen Union angewendeten Vorschriften entsprechen,
- 4.
- für die Lebensversicherung vom Versicherer ein betragsmäßig nicht reduzierbarer Rückkaufswert verbindlich mitgeteilt worden ist, der auf Verlangen zeitnah auszuzahlen ist,
- 5.
- die Auszahlung des Rückkaufswerts nicht ohne die Zustimmung des sicherungsnehmenden Instituts verlangt werden kann und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, bei Eintritt eines Ausfallereignisses für den Schuldner einer Position, für die die Lebensversicherung berücksichtigt wird, den der Lebensversicherung zugrunde liegenden Versicherungsvertrag zu kündigen und den Rückkaufswert der Lebensversicherung zu realisieren,
- 6.
- das sicherungsnehmende Institut informiert werden wird, sobald der Versicherungsnehmer unter dem Versicherungsvertrag fällige Beträge nicht leistet, und
- 7.
- die Lebensversicherung entweder bis zum Ende der Laufzeit der abzusichernden Position als Absicherung zur Verfügung steht, oder, soweit dies nicht möglich ist, weil das Versicherungsverhältnis bereits vor Ablauf der Laufzeit der abzusichernden Position endet, das Institut sichergestellt hat, dass der aus dem Versicherungsvertrag zu leistende Betrag bis zum Ende der Laufzeit der abzusichernden Position als Sicherheit zur Verfügung steht.
2Der berücksichtigungsfähige Betrag der Lebensversicherung bestimmt sich wie der inkongruenzbereinigte Betrag für eine Gewährleistung nach §
204, wobei als Betrag der Gewährleistung der Rückkaufswert für diese Lebensversicherung und als Restlaufzeit die Restlaufzeit der abzusichernden Position zu verwenden ist.
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interne Verweise§ 40 SolvV Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht (vom 31.12.2010) ... nach § 162, einer berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung nach § 170 oder des Marktwerts einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit nach § ... den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach § 170 berücksichtigungsfähigen Lebensversicherungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position ... zugeordneten berücksichtigungsfähigen Betrags der Lebensversicherung nach § 170 Satz 2, abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position für ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... die Wörter „, einer berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung nach § 170 " eingefügt. bb) In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ... den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach § 170 berücksichtigungsfähigen Lebensversicherungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position ... zugeordneten berücksichtigungsfähigen Betrags der Lebensversicherung nach § 170 Satz 2,". ddd) Im Satzteil nach der neuen Nummer 3 wird nach den Wörtern ... durch die Wörter „sonstige Ansprüche" und die Angabe „§§ 169 bis 171" durch die Angabe „§§ 169 und 171" ersetzt. 50. ... Wörter „Ansprüche sowie Lebensversicherungen" ersetzt. 55. § 170 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ... nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Lebensversicherungen nach § 170 ; c) sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 ...
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