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§ 173 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 173 Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten



(1) Um allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigen zu dürfen, muss ein Institut die Anforderungen an geringe Korrelation nach Absatz 2, an Rechtssicherheit nach Absatz 3 und an operationelle Ausgestaltung nach den Absätzen 4 bis 8 erfüllen.

(2) Die Bonität des Schuldners der besicherten Position darf mit dem Wert der diese Position besichernden finanziellen Sicherheit nicht wesentlich positiv korreliert sein. Wertpapiere, die vom Schuldner der Position oder einer Person, die mit ihm eine Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 bildet, emittiert wurden, dürfen nicht als finanzielle Sicherheit berücksichtigt werden, es sei denn, das Wertpapier

1.
dient als Sicherheit im Rahmen eines Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäfts und

2.
ist eine von einem Kreditinstitut emittierte gedeckte Schuldverschreibung nach § 25 Abs. 8.

(3) Ein Institut muss für eine Sicherungsvereinbarung sämtliche vertraglichen und statutarischen Voraussetzungen für deren rechtliche Durchsetzbarkeit und alle notwendigen Schritte zur Sicherstellung ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit erfüllen.

(4) Die Sicherungsvereinbarung muss angemessen dokumentiert sein, und für die zeitnahe Verwertung der finanziellen Sicherheit müssen klare und belastbare Vorkehrungen getroffen sein.

(5) Ein Institut muss Vorkehrungen für die Steuerung der aus der Überlassung von finanziellen Sicherheiten entstehenden Risiken getroffen haben, einschließlich

1.
des Risikos gescheiterter oder verminderter Besicherung,

2.
Bewertungsrisiken,

3.
Risiken aus der Beendigung von Besicherungen und

4.
Konzentrationsrisiken aus der Verwendung von Besicherungen oder in Zusammenhang mit dem Gesamtrisikoprofil des Instituts.

(6) Ein Institut muss über Arbeitsanweisungen und dokumentierte Verfahren zur Entscheidung über Art und Umfang akzeptierter Besicherungen verfügen.

(7) Ein Institut muss hereingenommene finanzielle Sicherheiten zumindest halbjährlich, spätestens jedoch, sobald das Institut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert der finanziellen Sicherheit wesentlich gesunken ist, zu Marktwerten bewerten.

(8) Wenn die finanzielle Sicherheit bei einem Dritten hinterlegt ist, muss ein Institut angemessene Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass der Dritte die finanzielle Sicherheit dem rechtlichen Zugriff seiner Gläubiger entzogen hat.



 

Zitierungen von § 173 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 173 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 155 SolvV Allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten (vom 31.12.2010)
... die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. Für die Zwecke dieses Kapitels erfolgt keine Benennung anerkannter ...
§ 156 SolvV Nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten (vom 31.12.2010)
... die Mindestanforderungen an berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 173 erfüllt. Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, für den ...
§ 185 SolvV Besicherungswirkung der einfachen Methode (vom 31.12.2010)
... finanzielle Sicherheit ist mit ihrem Marktwert zu berücksichtigen, der entsprechend § 173 Abs. 7 anzupassen ist. (2) Das Risikogewicht des besicherten Teils ...
§ 232 SolvV Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer (vom 31.12.2010)
... diese Sicherungsinstrumente die maßgeblichen Mindestanforderungen der §§ 172 und 173 , 177 und 178; dabei zählen abweichend von § 163 Verbriefungszweckgesellschaften in ...
§ 237 SolvV Für Verbriefungen maßgebliche Bonitätsbeurteilung (vom 31.12.2011)
... ist die Bonitätsbeurteilung nicht verwendungsfähig; die Regelungen der §§ 154 bis 224 zur anrechnungsmindernden Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten bleiben ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... Darlehens nach den §§ 24 bis 54 andere Sicherheiten als die nach den §§ 154 bis 224 zulässigen anerkennen. (13) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein Institut ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... diese Sicherungsinstrumente die maßgeblichen Mindestanforderungen der §§ 172 und 173 , 177 und 178; dabei zählen abweichend von § 163 Verbriefungszweckgesellschaften in ...