(1) 1Ein Institut, das
- 1.
- berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten oder
- 2.
- berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarungen über
- a)
- wechselseitige Geldforderungen und -schulden nach § 208 oder
- b)
- nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen nach § 209
berücksichtigt, kann vorbehaltlich Satz 2 finanzielle Sicherheiten entweder allgemein mit ihrem KSA-Risikogewicht (einfache Methode für finanzielle Sicherheiten) oder mit ihrem schwankungsbereinigten Wert (umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten) berücksichtigen.
2Für die Gesamtheit der Adressenausfallrisikopositionen, die ein Handelsbuchinstitut seinem Handelsbuch zuordnet, und die Gesamtheit der IRBA-Positionen kann nur die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt werden.
3Für die Gesamtheit der nicht durch Satz 2 erfassten Adressenausfallrisikopositionen darf ein Institut nur dauerhaft die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten wählen.
4Im Einzelfall darf ein Institut abweichend von Satz 3 für einzelne Arten von Adressrisikopositionen, die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach §
70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind, die einfache Methode für finanzielle Sicherheiten anwenden, sofern es gegenüber der Bundesanstalt nachweist, dass die ausnahmsweise Verwendung beider Methoden nicht selektiv genutzt wird, um die Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu verringern, und auch nicht zur Umgehung bankaufsichtlicher Anforderungen führt.
(2) 1Hat ein Institut nach Absatz 1 die einfache Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner KSA-Positionen als finanzielle Sicherheiten nur allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten berücksichtigen. 2Weiterhin sind in einem solchen Fall Adressenausfallrisikopositionen, die von Aufrechungsvereinbarungen über
- 1.
- wechselseitige Geldforderungen und -schulden, wenn nicht sämtliche in die Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Geldforderungen und -schulden in der Aufrechnungswährung denominiert sind, oder
- 2.
- nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen
erfasst werden, jeweils als separate KSA-Positionen zu berücksichtigen.
(3) Hat ein Institut nach Absatz 1 die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten für KSA-Positionen nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten gewählt, kann es für die Gesamtheit seiner Adressenausfallrisikopositionen
- 1.
- als finanzielle Sicherheiten allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten und nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten und
- 2.
- als Aufrechnungspositionen solche aus Geldforderungen und -schulden und solche aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
berücksichtigen.
(4) Wendet ein Handelsbuchinstitut nach Absatz 1 Satz 2 die umfassende Methode für finanzielle Sicherheiten an, darf es für die Gesamtheit seiner Adressenausfallrisikopositionen, die es seinem Handelsbuch zuordnet, zusätzlich berücksichtigungsfähige Handelsbuchsicherheiten nach §
157 berücksichtigen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183