§ 194 Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung
(1) Der Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung für
- 1.
- eine Adressenausfallrisikoposition,
- 2.
- eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder
- 3.
- eine Wertpapierart für eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen
ist die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus der Summe des um einen Geschäftstag verminderten Neubewertungsabstands nach Absatz 2 und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer nach §
193 als Zähler und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer als Nenner.
(2) Der Neubewertungsabstand ist die Anzahl von Geschäftstagen, die für eine Neubewertung für jede Position nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 seit dem Tag der vorhergehenden Neubewertung vergangen ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Zitate in aufgehobenen TitelnGroßkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065; aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/a147650.htm