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§ 249 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 249 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion



(1) 1Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen vorbehaltlich Satz 2 die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte und des 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen. 2Auf Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine KSA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 250 Anwendung.

(2) 1Der von einem Originator für sämtliche KSA-Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 72 Satz 2 und 3 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 267 für KSA-Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. 2Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.

(3) 1Für ein Institut, das als Sponsor einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Hält ein Sponsor die für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 249 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 31.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 249 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 249 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 8 SolvV Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken (vom 31.12.2011)
... risikogewichteten IRBA-Positionswerten und 2. den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen.  ...
§ 228 SolvV Verbrieftes Portfolio (vom 31.12.2010)
...  (5) Ein Institut braucht abweichend von Absatz 1 bei Anwendung des § 249 Abs. 1 und 3 Satz 1 oder des § 263 Abs. 1 zur Bestimmung des maximalen risikogewichteten ... Positionswerte und erwarteten Verlustbeträge, wenn das Institut die Regelungen des § 249 Abs. 1 und 3 oder des § 263 Abs. 1 zur Bestimmung des maximalen risikogewichteten ...
§ 232 SolvV Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer (vom 31.12.2010)
... bildet eine Verbriefungsposition des Instituts, für die es nach den §§ 238 bis 268 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die ...
§ 233 SolvV Berücksichtigung einer Laufzeitunterdeckung der Besicherung beim Originator
... 1 250 Prozent beträgt. Diese Verbriefungspositionen sind mit ihrem nach den §§ 238 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswert oder als abzuziehende Verbriefungspositionen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... 84" durch die Angabe „§ 72 Satz 2 und 3" ersetzt. 84. In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 227 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2" durch ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... von Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten gedeckt sind." 27. In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Satz 2" durch die Angabe „§ 24 ...