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§ 259 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 259 Internes Einstufungsverfahren



(1) 1Ein Institut hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, die kein forderungsgedecktes Geldmarktpapier ist und die gegenüber einem ABCP-Programm besteht, eine nach einem internen Verfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung anzuwenden (internes Einstufungsverfahren), wenn

1.
diese IRBA-Verbriefungsposition in den nach Absatz 5 durch das Institut bestimmten Anwendungsbereich des internen Einstufungsverfahrens fällt und

2.
die nach dem internen Einstufungsverfahren für die IRBA-Verbriefungsposition bestimmte Bonitätsbeurteilung zum Zeitpunkt ihrer Begründung oder zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erfassung durch dieses interne Einstufungsverfahren einer Stufe dieses internen Einstufungssystems zugewiesen wurde, die einer Bonitätsbeurteilungskategorie einer benannten Ratingagentur zugeordnet ist, die aufsichtlich einer der Bonitätsstufen 1 bis 8 nach § 257 zugewiesen ist.

2Die Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts einer IRBA-Verbriefungsposition nach Satz 1 erfolgt nach Maßgabe des § 257, wobei die nach dem internen Einstufungsverfahren bestimmte Bonitätsbeurteilung zugrunde zu legen ist. 3Ist die nach dem internen Einstufungsverfahren ermittelte Bonitätsbeurteilung schlechter als eine solche nach Satz 1 Nr. 2, darf der risikogewichtete IRBA-Positionswert der Verbriefungsposition bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt werden. 4Bei der Ermittlung nach Satz 3 darf die Eigenkapitalanforderung KIRB nach Formel 13 in Anlage 2 auf Basis der im Rahmen des internen Einstufungsverfahrens gewonnenen Daten bestimmt werden.

(2) 1Ein Institut darf ein internes Einstufungsverfahren nach Absatz 1 nur verwenden, wenn

1.
es hierfür eine Zulassung der Bundesanstalt erhalten hat,

2.
die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren für IRBA-Verbriefungspositionen nach Absatz 3 einhält und

3.
das interne Einstufungsverfahren für eine IRBA-Verbriefungsposition gegenüber einem solchen ABCP-Programm verwendet wird, für das die Anforderungen an für interne Einstufungsverfahren geeignete ABCP-Programme nach Absatz 4 erfüllt sind.

2Eine Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 erteilt die Bundesanstalt auf Antrag für jedes interne Einstufungsverfahren, für das nach Eignungsprüfung die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren festgestellt wurde. 3Eignungsprüfungen ordnet die Bundesanstalt auf der Grundlage von § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jedes der internen Einstufungsverfahren an, die das Institut zur Eignungsprüfung angemeldet hat. 4Die Bundesanstalt kann eine Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 widerrufen, wenn das interne Einstufungsverfahren die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren nicht mehr einhält. 5Ein Institut, das zur Ermittlung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts von IRBA-Verbriefungspositionen ein internes Einstufungsverfahren verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem der Ansätze nach § 258 oder § 260 wechseln. 6Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.

(3) Ein Institut hält für ein internes Einstufungsverfahren die Mindestanforderungen an die Verwendung interner Einstufungsverfahren ein, wenn

1.
das Institut nachweisen kann, dass sein internes Einstufungsverfahren auf einem öffentlich verfügbaren Einstufungsverfahren zumindest einer anerkannten Ratingagentur für solche Wertpapiere aufbaut, die durch Adressenausfallrisikopositionen von der Art der verbrieften Adressenausfallrisikopositionen gedeckt sind; auch ein nur dem Institut offen gelegtes Einstufungsverfahren darf als öffentlich verfügbar angesehen werden, wenn es sich um das Einstufungsverfahren derjenigen Ratingagentur handelt, welche die für die von diesem ABCP-Programm emittierten Geldmarktpapiere maßgebliche Bonitätsbeurteilung vergeben hat, dieses wegen der Besonderheiten des ABCP-Programms, des verbrieften Portfolios oder der IRBA-Verbriefungsposition eine belastbarere interne Einstufung erlaubt, und solange die Bundesanstalt dieser Vorgehensweise nicht widersprochen hat;

2.
quantitative Elemente, insbesondere Stressfaktoren, die das Institut für die Zuordnung der IRBA-Verbriefungsposition zu einer mit einer bestimmten Bonitätsbeurteilungskategorie verbundenen Stufe des internen Einstufungsverfahrens verwendet, nicht weniger konservativ sind, als die von der Ratingagentur nach ihrem Einstufungsverfahren zugrunde gelegten quantitativen Elemente, zu einer deren Bonitätsbeurteilungskategorien die anhand des internen Einstufungsverfahrens bestimmte Stufe der IRBA-Verbriefungsposition zugeordnet ist;

3.
das Institut bei der Entwicklung seines internen Einstufungsverfahrens die von denjenigen anerkannten Ratingagenturen, von denen eine Bonitätsbeurteilung für die im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere vorliegt, veröffentlichten Verfahren zur Einstufung von solchen Anteilen an Verbriefungstranchen berücksichtigt, durch welche dieselbe Art von Adressenausfallrisikopositionen verbrieft wird, wie die im verbrieften Portfolio dieser IRBA-Verbriefungstransaktion enthaltenen; die Art und Weise der Berücksichtigung und der Grund einer Nichtberücksichtigung sind zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen;

4.
das interne Einstufungsverfahren Risikoabstufungen vorsieht, die eine eindeutige Zuordnung der internen Einstufungen zu den Einstufungen derjenigen Ratingagenturen erlauben, deren Verfahren zur Einstufung von Anteilen an Verbriefungstranchen zu Bonitätsbeurteilungskategorien für das interne Einstufungsverfahren des Instituts maßgeblich sind; das Verfahren zur Zuordnung dieser Einstufungen ist zu dokumentieren;

5.
das interne Einstufungsverfahren wesentlicher Bestandteil der Risikosteuerungsprozesse des Instituts ist, einschließlich seiner Kreditvergabepolitik, seines Management- und Informationssystems und seiner internen Kapitalallokation;

6.
das interne Einstufungsverfahren und die danach vorgenommenen internen Einstufungen von IRBA-Verbriefungspositionen regelmäßig durch qualifizierte interne oder externe Stellen überprüft werden; die Überprüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren; qualifizierte interne Stellen sind die interne Revision oder der Risikomanagementbereich des Instituts, wenn sie aufbau- und ablauforganisatorisch sowohl von derjenigen Stelle des Instituts, die für das Geschäft mit ABCP-Programmen zuständig ist, als auch von denjenigen Stellen des Instituts unabhängig sind, die das Geschäft mit den Verkäufern der durch die Verbriefungstransaktion verbrieften Adressenausfallrisikopositionen und mit den Schuldnern der verbrieften Adressenausfallrisikopositionen betreuen; qualifizierte externe Stellen sind externe Wirtschaftsprüfer oder Ratingagenturen; interne und externe Stellen müssen über zur Überprüfung von internen Einstufungsverfahren hinreichende Fachkenntnisse verfügen;

7.
das Institut die für seine interne Einstufung der IRBA-Verbriefungsposition zugrunde gelegten Annahmen und die interne Einstufung mit der Bonitätsentwicklung des verbrieften Portfolios und der IRBA-Verbriefungsposition vergleicht, um die Belastbarkeit seines internen Einstufungsverfahrens beurteilen zu können; ergibt dieser Vergleich, dass die für die interne Einstufung zugrunde gelegten Annahmen oder die internen Einstufungen regelmäßig von der beobachteten Bonitätsentwicklung des verbrieften Portfolios oder der IRBA-Verbriefungsposition abweichen, ist das interne Einstufungsverfahren zu korrigieren.

(4) Die Anforderungen an für interne Einstufungsverfahren geeignete ABCP-Programme sind für jedes ABCP-Programm erfüllt, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen eingehalten sind:

1.
Für die im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt eine für Verbriefungen verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung nach § 237 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor.

2.
Das ABCP-Programm verfügt über Kreditvergabe- und Anlagerichtlinien, die den Verwalter des ABCP-Programms verpflichten,

a)
bei der Entscheidung über den Ankauf von zu verbriefenden Forderungen die Eigenschaften der anzukaufenden Forderungen, die Ausgestaltung und Werthaltigkeit der dem ABCP-Programm bereitgestellten Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten und Kreditverbesserungen, die vertragliche Zuweisung der Verlustrisiken aus den zu verbriefenden Forderungen sowie die rechtliche und wirtschaftliche Abschirmung der zu verbriefenden Forderungen vom Forderungsverkäufer zu prüfen, und

b)
eine Kreditwürdigkeitsprüfung des Forderungsverkäufers vorzunehmen, die eine Analyse der vergangenen und künftig zu erwartenden finanziellen Verfassung, die aktuelle und künftig zu erwartende Marktstellung im Wettbewerb, den aktuellen Verschuldungsgrad, die aktuelle und künftig zu erwartende Liquidität und Schuldendienstfähigkeit, die Prüfung des Vorhandenseins und die Stufe externer Bonitätsbeurteilungen und der vom Forderungsverkäufer angewandten Kreditvergabekriterien, Forderungsverwaltungsfähigkeit und Einzugsverfahren umfasst.

3.
Das ABCP-Programm verfügt über festgelegte Kriterien für den Ankauf von zu verbriefenden Forderungen, die insbesondere den Ankauf wesentlich überfälliger oder ausgefallener Forderungen ausschließen, Konzentrationen von durch einen Schuldner zu erfüllenden Forderungen und regionale Konzentrationen, und die Restlaufzeit der anzukaufenden Forderungen begrenzen.

4.
Für das ABCP-Programm sind Richtlinien und Prozesse für den Einzug angekaufter Forderungen vorgesehen, welche die operativen Möglichkeiten und die Bonität des Forderungsverwalters berücksichtigen und die das vom Forderungsverkäufer oder -verwalter ausgehende Risiko für die Einbringlichkeit der angekauften Forderungen verringern, insbesondere anhand von durch Bonitätsveränderungen des Forderungsverkäufers oder -verwalters auszulösende Vertragsgestaltungen, die die Vermengung von dem ABCP-Programm zustehenden Zahlungsmitteln mit Zahlungsmitteln des Forderungsverkäufers oder -verwalters ausschließen.

5.
Der Verwalter des ABCP-Programms ist verpflichtet, bei der Bewertung eines anzukaufenden Forderungsportfolios sämtliche Risikofaktoren, insbesondere das Adressenausfallrisiko und Veritätsrisiko der anzukaufenden Forderungen, zu berücksichtigen.

6.
Wenn die im Rahmen des Forderungsankaufs vom Forderungsverkäufer bereitzustellenden Kreditverbesserungen ausschließlich anhand des Adressenausfallrisikos der anzukaufenden Forderungen bemessen werden, ist der Verwalter des ABCP-Programms verpflichtet für das ABCP-Programm eine gesonderte Rücklage für die Veritätsrisiken der angekauften Forderungen zu bilden, wenn für die Art der angekauften Forderungen Veritätsrisiken nicht unwesentlich sind.

7.
Der Verwalter des ABCP-Programms ist verpflichtet, für die Bemessung der für das ABCP-Programm notwendigen Kreditverbesserungen eine mehrjährige Datenhistorie zu überprüfen, einschließlich Daten über Verluste, Überfälligkeiten, Veritätsrisikorealisationen und Umschlagshäufigkeit der zu verbriefenden Forderungen.

8.
Für das ABCP-Programm sind in den Rahmenvereinbarungen zum Ankauf von Forderungen Vertragsgestaltungen, einschließlich vorzeitiger Beendigungsklauseln, vorgesehen, die das Risiko der Bonitätsverschlechterung der zu verbriefenden Forderungen verringern.

(5) Der durch das Institut zu bestimmende Anwendungsbereich eines internen Einstufungsverfahrens wird durch die nach ihren Risikoeigenschaften, insbesondere der Art der einer IRBA-Verbriefungsposition zugrunde liegenden verbrieften Adressenausfallrisikopositionen, den Ausstattungsmerkmalen der IRBA-Verbriefungsposition, IRBA-Verbriefungstransaktion oder des ABCP-Programms oder dem verfügbaren Datenumfang, von diesem internen Einstufungsverfahren erfassbare Art von IRBA-Verbriefungspositionen gebildet.





 

Frühere Fassungen von § 259 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 259 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 259 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SolvV Angemessenheit der zusammengefassten Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln. (3) Bei der Berechnung der Anforderungen für die ...
§ 8 SolvV Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken (vom 31.12.2011)
... risikogewichteten IRBA-Positionswerten und 2. den nach den §§ 225 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswerten für Verbriefungspositionen.  ...
§ 67 SolvV Abdeckungsgrad (vom 31.12.2011)
... Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird oder deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Satz 2 unter Zugrundelegen einer nach einem internen Einstufungsverfahren bestimmten ...
§ 226 SolvV Verbriefungstransaktion (vom 31.12.2010)
... bei Einstufung als IRBA-Verbriefungstransaktion das interne Einstufungsverfahren nach § 259 anwenden muss, derselben IRBA-Forderungsklasse zuzuordnen wären, wie ...
§ 232 SolvV Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer (vom 31.12.2010)
... bildet eine Verbriefungsposition des Instituts, für die es nach den §§ 238 bis 268 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die ...
§ 233 SolvV Berücksichtigung einer Laufzeitunterdeckung der Besicherung beim Originator
... 1 250 Prozent beträgt. Diese Verbriefungspositionen sind mit ihrem nach den §§ 238 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswert oder als abzuziehende Verbriefungspositionen ...
§ 255 SolvV Verfahren zur Bestimmung des IRBA-Verbriefungsrisikogewichts (vom 31.12.2011)
... Formel-Ansatz nach § 258 oder 3. internes Einstufungsverfahren nach § 259. IRBA-Verbriefungspositionen, auf die keines der Verfahren der Nummern 1 bis 3 ... ist, insbesondere 10 Prozent der aggregierten IRBA-Positionswerte aller unter Anwendung des § 259 zu berücksichtigenden IRBA-Verbriefungspositionen dieses Instituts nicht ...
§ 256 SolvV Abgeleitete Bonitätsbeurteilung
... § 257 zugewiesen ist. (2) Auf eine IRBA-Verbriefungsposition im Sinne von § 259 Abs. 1 Satz 1, für die sowohl eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach Absatz 1 als ... nach Absatz 1 als auch eine nach einem internen Einstufungsverfahren nach § 259 bestimmte Bonitätsbeurteilung vorliegt, darf die nach dem internen Einstufungsverfahren ...
§ 258 SolvV Aufsichtlicher Formel-Ansatz (vom 31.12.2011)
... ist, auf die nach § 257 Absatz 1 der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das interne Einstufungsverfahren anzuwenden ist. Ein Institut, das weder als Originator ...
§ 260 SolvV Nach der Rückfalllösung für qualifizierte Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten ermitteltes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht (vom 31.12.2011)
... § 256 vorliegt, 3. auf die nicht das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Anwendung findet und 4. auf die ein Institut nicht den aufsichtlichen ... der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition nicht nach § 258 oder § 259 bestimmt werden kann, 4. die Restlaufzeit der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition ... für die jeweilige IRBA-Verbriefungsposition nach den §§ 257, 258 oder 259 zu bestimmen imstande zu sein beabsichtigt, anzugeben.  ...
§ 299 SolvV Nettopositionen (vom 31.12.2011)
... wäre, oder 2. dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261, wenn es eine IRBA-Verbriefungsposition wäre, berücksichtigen. ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011)
... muss das Institut mit dem Produkt aus dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. ...
§ 334 SolvV Offenlegungsanforderungen bei Verbriefungen (vom 31.12.2011)
... wurde; 12. eine Darstellung der verwendeten internen Einstufungsverfahren nach § 259 einschließlich a) der Struktur der internen Einstufungsprozesse sowie der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... zur Verwendung eines internen Einstufungsverfahrens (§ 259 Abs. 2 Satz 2 SolvV) 1.000 bis 20.000 1.2.1.1.5 Zulassung eines ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 6 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Anrechnungsbeträge für ihre Positionen des Handelsbuchs nach den §§ 8 bis 268 ermitteln." 4. In § 7 Absatz 3, in § 25 Absatz 10 Satz 1 Nummer ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... bei Einstufung als IRBA-Verbriefungstransaktion das interne Einstufungsverfahren nach § 259 anwenden muss, derselben IRBA-Forderungsklasse zuzuordnen wären, wie ... ist, auf die nach § 257 Absatz 1 der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das interne Einstufungsverfahren anzuwenden ist." ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2" eingefügt. 32. In § 259 Absatz 4 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 237 Absatz 2" die Wörter ... wäre, oder 2. dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261, wenn es eine IRBA-Verbriefungsposition wäre, berücksichtigen. ... muss das Institut mit dem Produkt aus dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. ... wurde; 12. eine Darstellung der verwendeten internen Einstufungsverfahren nach § 259 einschließlich a) der Struktur der internen Einstufungsprozesse sowie der ...