(1) Eine Kombination des Standardansatzes mit dem Basisindikatoransatz ist außer in den Fällen des Absatzes 2 ausgeschlossen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auf Antrag die teilweise Anwendung des Standardansatzes zusammen mit dem Basisindikatoransatz übergangsweise zulassen. Voraussetzung für eine solche übergangsweise Zulassung ist die Verpflichtung des betreffenden Instituts, in absehbarer Zeit den Standardansatz zur Bestimmung des gesamten Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko anzuwenden.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330