(1) Das Risikomesssystem für operationelle Risiken muss in die laufenden Risikomanagementprozesse des Instituts integriert sein.
(2) Das Institut soll über Methoden zur Allokation von Kapital für operationelle Risiken auf die bedeutenden institutsinternen Geschäftsfelder und zur Schaffung von Anreizen zur Verbesserung des Managements operationeller Risiken im gesamten Institut verfügen. Das System zur Messung des operationellen Risikos soll die Allokation von ökonomischem Kapital zu den institutsinternen Geschäftsfeldern unterstützen.
(3) Das Institut muss über ein angemessenes Berichtswesen verfügen, mit dem die verantwortlichen Stellen im Institut regelmäßig über das bestehende operationelle Risiko sowie über wesentliche operationelle Verlustereignisse informiert werden. Das Institut muss Entscheidungskompetenzen und -wege festlegen, um angemessen auf diese Informationen zu reagieren.
§ 278 SolvV Begriffsbestimmung (vom 28.09.2013) ... Messansatz ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 eingehalten werden. Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist darzulegen ... Messansatz verwendet wird, können die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 von den gruppenangehörigen Instituten gemeinsam erfüllt werden. (4) ...
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330