(1) Ein Institut kann auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt einen fortgeschrittenen Messansatz für einen Teil seiner Organisationseinheiten und für den anderen Teil den Basisindikator- oder den Standardansatz zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden (teilweise Anwendung).
(2) Die Organisationseinheiten, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem Basisindikator- oder Standardansatz bestimmt wird, sind nach der internen Organisationsstruktur des Instituts, den regulatorischen Geschäftsfeldern oder rechtlichen Einheiten abzugrenzen von den Organisationseinheiten, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit einem fortgeschrittenen Messansatz bestimmt wird.
(3) Für die Zulassung einer teilweisen Anwendung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1.
- alle operationellen Risiken des Instituts werden mit dem nach der teilweisen Anwendung bestimmten Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko erfasst und
- 2.
- die Anforderungen an den fortgeschrittenen Messansatz und den Standardansatz sind für diejenigen Organisationseinheiten erfüllt, deren Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko mit dem entsprechenden Ansatz bestimmt wird.
(4) Das Institut muss im Zulassungsantrag darlegen, dass es bereits bei der erstmaligen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes mit diesem einen signifikanten Teil seines operationellen Risikos erfasst. Ebenso muss im Zulassungsantrag ein Zeitplan enthalten sein, der dokumentiert, dass das Institut spätestens fünf Jahre nach Zulassung den fortgeschrittenen Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für den größten Teil seiner Geschäftstätigkeit verwenden wird. Ein Umsetzungsplan für die weitere Einführung des fortgeschrittenen Messansatzes nach Zulassung ist mit der Bundesanstalt abzustimmen. Ein unwesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit kann von der Einführung eines fortgeschrittenen Messansatzes ausgenommen bleiben. Ein Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko ist für diesen Teil der Geschäftstätigkeit in Abstimmung mit der Bundesanstalt entweder durch ein angemessenes Verfahren im Rahmen des fortgeschrittenen Messansatzes oder mit dem Basisindikator- oder Standardansatz zu bestimmen.
(5) In begründeten Einzelfällen kann die Bundesanstalt ein Institut auf Antrag von der Anwendung des Absatzes 4 befreien. Die Befreiung kann bei dauerhaftem Wegfall der Gründe widerrufen werden.
(6) Das Institut kann mit Zustimmung der Bundesanstalt neue Organisationseinheiten in den fortgeschrittenen Messansatz einbeziehen. Unvorhergesehene Änderungen des Abdeckungsgrades, insbesondere durch Zusammenschlüsse oder Abspaltungen von Geschäftsfeldern, in denen der fortgeschrittene Messansatz bereits angewandt wird, sind der Bundesanstalt, unter Einreichung eines neuen Zeitplans, mitzuteilen.
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330