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§ 324 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 324 Eigenmittelstruktur



(1) 1In qualitativer Hinsicht sind zusammenfassende Angaben zu den Bedingungen und Konditionen der wichtigsten Merkmale sämtlicher Eigenmittelinstrumente offenzulegen. 2Gesondert zu berichten ist dabei über sonstiges Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, insbesondere über Kapital, für das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist.

(2) In quantitativer Hinsicht sind gesondert offenzulegen:

1.
der Gesamtbetrag des Kernkapitals nach § 10 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes und dessen Zusammensetzung, getrennt nach den einzelnen Eigenkapitalbestandteilen und Abzugspositionen; dazu gehört auch das sonstige Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, darunter insbesondere Kapital, für das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist,

2.
die Summe aus Ergänzungskapital nach § 10 Abs. 2b des Kreditwesengesetzes und Drittrangmitteln nach § 10 Abs. 2c des Kreditwesengesetzes,

3.
die Summe der Kapitalabzugspositionen nach § 10 Abs. 6 und 6a des Kreditwesengesetzes, mit gesondertem Ausweis der Abzugsbeträge nach § 10 Abs. 6a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, und

4.
der Gesamtbetrag des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes und der anrechenbaren Drittrangmittel nach § 10 Abs. 2c des Kreditwesengesetzes.



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Frühere Fassungen von § 324 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 324 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 324 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des Kreditwesengesetzes und nach den §§ 319 bis 337 einhält und 5. den durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan ...
§ 120 SolvV Anforderungen für alle IRBA-Positionen
... Institut muss die für die Offenlegung nach den §§ 319 bis 337 erforderlichen Daten über Aspekte seiner internen Risikoeinstufungen erheben und ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... des Leasinggegenstands ermitteln. (20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... des geänderten Risikomodells mit der Bundesanstalt abzustimmen." 101. § 324 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 18 PrüfbV Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung
... der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf ... zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung geforderten Offenlegungspflichten vom Institut ...