Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 330 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 330 Offenlegungsanforderungen zum Marktrisiko



(1) Für diejenigen Marktrisikopositionen nach § 2 Absatz 3 Satz 2, die ein Institut nach den Verfahren der §§ 294 bis 312 berücksichtigt, muss das Institut die nach diesen Verfahren ermittelten Anrechnungsbeträge und Teilanrechnungsbeträge offenlegen.

(1a) 1In Bezug auf die Zinsnettopositionen des CTP, die das Institut nicht nach einem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung seiner Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e berücksichtigt, muss das Institut den Betrag nach § 303 Absatz 5b offenlegen. 2In Bezug auf sämtliche Verbriefungspositionen und nth-to-default-Kreditderivate, die ein Institut nicht dem CTP zuordnet, muss das Institut den Betrag offenlegen, der auf diese Positionen als Teil des Betrags nach § 303 Absatz 1 Satz 7 entfällt.

(2) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in qualitativer Hinsicht offenzulegen:

1.
für jedes nach diesem Risikomodell berücksichtigte Unter-Portfolio:

a)
die Eigenschaften des verwendeten Risikomodells,

b)
bei Verwendung eines eigenen Ansatzes für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d und bei Verwendung eines eigenen Ansatzes zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e jeweils die verwendeten Methoden und die nach dem jeweiligen Ansatz berücksichtigten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Instituts bei der Bestimmung der Umschichtungshorizonte, ferner seiner Methodik, mit der es die Einhaltung der Anforderungen des § 318a Absatz 2 Satz 1 und des § 318e Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 318a Absatz 2 Satz 1 gewährleistet, sowie seiner Verfahren zur Validierung des jeweiligen Ansatzes,

c)
eine Beschreibung der verwendeten Krisenszenarien,

d)
eine Beschreibung der Verfahren zur Validierung des Risikomodells;

2.
inwieweit die Bundesanstalt dem Institut genehmigt hat, Anrechnungsbeträge oder Teilanrechnungsbeträge nach seinem eigenen Risikomodell und gegebenenfalls nach dem eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß den §§ 318a bis 318d und dem eigenen Ansatz zur Berücksichtigung aller Wertänderungsrisiken aus dem CTP nach § 318e zu ermitteln;

3.
eine Beschreibung über das Ausmaß und die Methodik der Erfüllung der Anforderungen des § 1a Absatz 8 des Kreditwesengesetzes.

(3) Bei Verwendung eines eigenen Risikomodells nach § 313 sind in quantitativer Hinsicht offenzulegen:

1.
der höchste, der niedrigste und der letzte potenzielle Risikobetrag und potenzielle Krisen-Risikobetrag mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offenlegung sowie der Durchschnitt dieser potenziellen Risikobeträge und potenziellen Krisen-Risikobeträge über diesen Zeitraum;

2.
ein Vergleich der täglich jeweils zum Geschäftsschluss ermittelten potenziellen Risikobeträge mit einer Haltedauer von einem Arbeitstag mit den tageweisen, jeweils zum Geschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2 ermittelten Wertänderungen des Portfolios, einschließlich einer Auswertung aller wesentlicher Überschreitungen eines solchen potenziellen Risikobetrags durch eine solche Wertänderung eines Portfolios während des Bezugszeitraums der Offenlegung.

(4) 1Soweit ein Institut für Zinsnettopositionen ein eigenes Risikomodell zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition verwendet, sind der höchste, der niedrigste und der letzte Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko sowie der Durchschnitt dieser Beträge über den Bezugszeitraum offenzulegen. 2Weiterhin sind für jedes in den eigenen Ansatz für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko einbezogene Unter-Portfolio der Betrag für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und der durchschnittliche gewichtete Umschichtungshorizont offenzulegen.

(5) 1Sofern der Betrag zur Berücksichtigung der Wertänderungsrisiken aus dem CTP mittels eigenem Ansatz nach § 318e ermittelt wird, sind zusätzlich der höchste, der niedrigste und der letzte dieser Beträge sowie der Durchschnitt dieser Beträge über diesen Zeitraum offenzulegen. 2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 330 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 31.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 330 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 330 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... die Offenlegungsanforderungen nach § 26a des Kreditwesengesetzes und nach den §§ 319 bis 337 einhält und 5. den durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan ...
§ 120 SolvV Anforderungen für alle IRBA-Positionen
... Institut muss die für die Offenlegung nach den §§ 319 bis 337 erforderlichen Daten über Aspekte seiner internen Risikoeinstufungen erheben und ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... des Leasinggegenstands ermitteln. (20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... und die Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2" ersetzt. 103. Dem § 330 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei Verwendung eigener Risikomodelle ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... durch das Wort „Eigenmittelanforderung" ersetzt. 49. § 330 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 18 PrüfbV Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung
... der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf ... zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung geforderten Offenlegungspflichten vom Institut ...