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§ 337 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 337 Instrumente zur Verlagerung operationeller Risiken



Institute, die fortgeschrittene Messansätze zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen und anderen Instrumenten zur Risikoverlagerung zum Zwecke der Verringerung des operationellen Risikos offenzulegen.



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Frühere Fassungen von § 337 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 337 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 337 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 SolvV Nutzungsvoraussetzungen für den IRBA
... nach § 26a des Kreditwesengesetzes und nach den §§ 319 bis 337 einhält und 5. den durch die IRBA-Zulassung genehmigten Umsetzungsplan ...
§ 120 SolvV Anforderungen für alle IRBA-Positionen
... Institut muss die für die Offenlegung nach den §§ 319 bis 337 erforderlichen Daten über Aspekte seiner internen Risikoeinstufungen erheben und ...
§ 339 SolvV Übergangsbestimmungen für die Eigenmittelausstattung und -berechnung (vom 28.12.2012)
... ermitteln. (20) Die Offenlegungsvorschriften der §§ 319 bis 337 sind erstmals anzuwenden, sobald das Institut wenigstens einen risikogewichteten Positionswert ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... in § 78 Absatz 2 aufgeführten Ansätze offenzulegen." 105. In § 337 werden nach dem Wort „Versicherungen" die Wörter „und anderen Instrumenten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
§ 18 PrüfbV Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung
... der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob ... zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung geforderten Offenlegungspflichten vom Institut eingehalten ...