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Anlage 3 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 3



(siehe Anlageband zu BGBl. I 2011 Nr. 54 vom 28. Oktober 2011)





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 SolvV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 31.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 SolvV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 SolvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SolvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SolvV Meldungen zur Eigenmittelausstattung (vom 31.12.2011)
... Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69 jeweils bis zum 15. Geschäftstag des auf den Meldestichtag ... Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalendervierteljahres Meldungen mit den Formularen nach Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71 jeweils bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag ... nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres und nur mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 1 spätestens bis zum letzten Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden ... die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Institute haben die Meldungen nach Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69, übergeordnete Institute zusätzlich die Meldungen nach Anlage ... Nummer 1 bis 33, 68 und 69, übergeordnete Institute zusätzlich die Meldungen nach Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen ... Institute müssen die Marktpreisdaten für die Angaben nach Anlage 3 für den letzten Meldestichtag, die Meldestichtage der vergangenen 24 Monate sowie für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Artikel 1 3. EdBBeitrVÄndV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... 10 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes (Meldebogen E UEB oder Q UEB nach Anlage 3 der Solvabilitätsverordnung) zum Bilanzstichtag des vor dem 1. März des jeweiligen ... § 10 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Nummer 1.4 der Anlage 3 zur SolvV) - Ø Eigenmittelanforderung gem. SolvV: (Vorjahr + Berichtsjahr)/2 ... § 10 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Nummer 2 der Anlage 3 zur SolvV) - Eigenmittel gem. § 10 KWG: Eigenmittel insgesamt gemäß ... § 10 in Verbindung mit § 10a KWG (Meldebogen E UEB oder Q UEB ID-Nummer 1 der Anlage 3 zur SolvV) - Bestand Risikovorsorge Kundenforderungen: Bestand Einzelwertberichtigung ...

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... 1 Tabellen Anlage 2 Formeln und Erläuterungen Anlage 3 Meldeformulare". 2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) ... nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres Meldungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 26" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter „bis 58 und ... nach dem Stand zum Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres Meldungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 59" gestrichen. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem ... 4" durch die Angabe „§ 257 Absatz 3 Satz 3" ersetzt. 110. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang**) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. --- ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 1 2. BKRUV Änderung der Solvabilitätsverordnung
... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 1 bis 33" durch die Angabe „Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69" ersetzt. ... In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 1 bis 33" durch die Angabe „Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage ... Nummer 1 bis 33, 68 und 69" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 34 bis 67" durch die Angabe „Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71" ersetzt. ... In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 34 bis 67" durch die Angabe „Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ... bis 67, 70 und 71" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 1 bis 33" durch die Angabe „Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69" und die ... Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 1 bis 33" durch die Angabe „Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69" und die Angabe „Anlage 3 Nr. 34 bis 67" durch die ... durch die Angabe „Anlage 3 Nummer 1 bis 33, 68 und 69" und die Angabe „Anlage 3 Nr. 34 bis 67" durch die Angabe „Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71" ersetzt. ... 68 und 69" und die Angabe „Anlage 3 Nr. 34 bis 67" durch die Angabe „Anlage 3 Nummer 34 bis 67, 70 und 71" ersetzt. 5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt ... durch die Wörter „bei Wiederverbriefungen ist" ersetzt. 55. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang*) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. --- ...