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Änderung § 271 SolvV vom 29.05.2009

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§ 271 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 271 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 11 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 271 Definition des relevanten Indikators


(1) Der relevante Indikator ist auf Grundlage folgender Posten nach der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung durch die Institute zu ermitteln, wobei Erträge zu addieren und Aufwendungen abzuziehen sind:

1. Zinserträge,

2. Zinsaufwendungen,

3. laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren,

4. Provisionserträge,

5. Provisionsaufwendungen,

(Text alte Fassung)

6. Nettoertrag bzw. Nettoaufwand aus Finanzgeschäften und

(Text neue Fassung)

6. Nettoertrag bzw. Nettoaufwand des Handelsbestands und

7. sonstige betriebliche Erträge (einschließlich Leasing-Ergebnis).

(2) Folgende Positionen sind bei der Bestimmung des relevanten Indikators nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese in den Posten nach Absatz 1 enthalten sind:

1. außerordentliche oder unregelmäßige Erträge,

2. realisierte Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht im Handelsbuch enthalten sind, und

3. Erträge aus Versicherungsgeschäften.

Dies ist angemessen zu dokumentieren.

(3) Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung ergebniswirksam verbucht werden, sollen sie in die Berechnung einbezogen werden.

(4) Aufwendungen für ausgelagerte Tätigkeiten dürfen den relevanten Indikator nur dann vermindern, wenn diese Aufwendungen an nach § 10a des Kreditwesengesetzes gruppenangehörige Unternehmen oder an Unternehmen, die einer vergleichbaren Aufsicht unterliegen, geleistet werden.

(5) Bei Instituten, die ihren Jahresabschluss mit befreiender Wirkung nach einem anderen Rechnungslegungsstandard erstellen, ist der relevante Indikator so zu berechnen, dass der Definition in Absatz 1 entsprochen wird. Die Absätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für die konsolidierte Berechnung. Der für die Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko zugrunde liegende Konsolidierungskreis kann dem verwendeten Rechnungslegungsstandard entsprechen und insofern vom Kreis der nach § 10a des Kreditwesengesetzes zusammenzufassenden gruppenangehörigen Unternehmen abweichen, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass dies die Höhe des relevanten Indikators nicht wesentlich reduziert.

(6) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung können bei der Berechnung des relevanten Indikators ausschließlich die jeweiligen Positionen der Spareinrichtung berücksichtigen. Die Ableitung der Erträge und Aufwendungen der Spareinrichtung aus dem Rechnungswesen ist angemessen zu dokumentieren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)