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Änderung § 13 SolvV vom 31.12.2010

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§ 13 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 13 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Außerbilanzielle Adressenausfallrisikopositionen


(1) Zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören

1. außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,

2. Credit Default Swaps, die in als Credit Linked Note ausgestalteten Kreditderivaten, die zugleich bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen darstellen, eingebettet sind,

3. Terminkäufe und Stillhalterverpflichtungen aus Verkaufsoptionen, wenn der Geschäftsgegenstand unter der Annahme tatsächlicher Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes eine bilanzielle Adressenausfallrisikoposition nach § 10 begründen würde,

4. unbezahlte Anteile von teileingezahlten Wertpapieren,

5. Eröffnung und Bestätigung von Dokumentenakkreditiven, die durch Warenpapiere besichert werden, und

6. im Falle eines IRBA-Instituts, nicht unter Nummer 3 fallende Derivate nach § 19 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes auf solche Beteiligungen, die weder nach § 70 Satz 1 Nr. 2, 8 oder 9 noch nach § 338 Abs. 4 von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind,

(Text alte Fassung)

einschließlich der Adressenausfallrisikopositionen aus Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten nach § 230 Abs. 1 und vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteilen aus Verbriefungstransaktionen nach § 245 Abs. 2.

(2) Geschäfte, die nach § 11 derivative Adressenausfallrisikoposition sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.

(Text neue Fassung)

einschließlich der Adressenausfallrisikopositionen aus Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten nach § 1b Absatz 3 Satz 3 des Kreditwesengesetzes und vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteilen aus Verbriefungstransaktionen nach § 245 Abs. 2.

(2) Geschäfte, die nach § 11 derivative Adressenausfallrisikopositionen sind und zu den außerbilanziellen Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 gehören, bilden sowohl eine derivative Adressenausfallrisikoposition als auch eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition.