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Änderung § 24 SolvV vom 31.12.2010

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§ 24 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 24 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte


(Text alte Fassung)

Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Institut sämtliche nach dem KSA zu berücksichtigenden Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 und Aufrechnungspositionen nach § 12 (KSA-Positionen) den KSA-Forderungsklassen zuordnen. Für jede KSA-Position, die keine KSA-Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem KSA-Risikogewicht nach den §§ 26 bis 40 und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen. Für jede KSA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach § 240 zu ermitteln. Für Credit Linked Notes, bei denen das Institut Sicherungsgeber ist, darf das Institut nach für alle derartigen Credit Linked Notes einheitlicher Wahl die risikogewichteten KSA-Positionswerte für diejenigen der beiden, gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note einerseits und in Bezug auf das Referenzaktivum oder Referenzportfolio andererseits bestehenden Adressenausfallrisikopositionen, die KSA-Positionen sind, wie folgt ermitteln, wenn es dabei vollständig auf die Berücksichtigung von Gewährleistungen und Sicherheiten für diese KSA-Positionen verzichtet:

1. Sind beide Adressenausfallrisikopositionen KSA-Positionen, ist der risikogewichtete KSA-Positionswert für die KSA-Position, für die der risikogewichtete KSA-Positionswert höher ist als für die andere KSA-Position, der risikogewichtete KSA-Positionswert nach Satz 2; für die andere KSA-Position ist der risikogewichtete KSA-Positionswert Null.

2. Ist eine der beiden Adressenausfallrisikopositionen eine IRBA-Position, ist der risikogewichtete KSA-Positionswert für die KSA-Position Null, wenn der risikogewichtete KSA-Positionswert für die KSA-Position nicht größer ist als die Summe aus risikogewichtetem IRBA-Positionswert und erwartetem Verlustbetrag für die IRBA-Position, sonst der nach Satz 2 ermittelte risikogewichtete KSA-Positionswert.

Ist bei Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte nach Satz 4 Nr. 1 der risikogewichtete KSA-Positionswert für beide KSA-Positionen gleich, dann gilt die gegenüber dem Emittenten der Credit Linked Note bestehende Adressenausfallrisikoposition als diejenige, für die der risikogewichtete KSA-Positionswert höher ist.


(Text neue Fassung)

1 Zur Ermittlung der risikogewichteten KSA-Positionswerte muss ein Institut sämtliche nach dem KSA zu berücksichtigenden Adressenausfallrisikopositionen nach § 9 und Aufrechnungspositionen nach § 12 (KSA-Positionen) den KSA-Forderungsklassen zuordnen. 2 Für jede KSA-Position, die keine KSA-Verbriefungsposition ist, ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert als das Produkt aus ihrem KSA-Risikogewicht nach den §§ 26 bis 40 und ihrem KSA-Positionswert nach den §§ 48 bis 51 zu bestimmen. 3 Für jede KSA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter KSA-Positionswert nach § 240 zu ermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)