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Änderung § 26 SolvV vom 31.12.2010

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§ 26 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 26 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 KSA-Risikogewicht für Zentralregierungen


Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse Zentralregierungen ist wie folgt zu bestimmen:

(Text alte Fassung)

1. Ist, unbeschadet der Nummern 2 und 3, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nach § 41 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht,

(Text neue Fassung)

1. Ist, unbeschadet der Nummern 2 bis 4, eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 43 einer vom Institut benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur nach § 41 vorhanden und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen und Länderklassifizierungen für aufsichtliche Zwecke nach § 42 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht,

a) wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung diejenige einer Ratingagentur ist, in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der benannten Ratingagentur aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 3 der Anlage 1;

b) wenn die maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur ist, in Abhängigkeit von den in der Vereinbarung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (siehe Scheibe/Moltrecht/Kuhn, Garantien und Bürgschaften, Ausfuhrgewährleistungen des Bundes und Rechtsverfolgung im Ausland, 2. Auflage, 2006; OECD-Vereinbarung) genannten Mindestprämienkategorien für Exportversicherungen nach Tabelle 4 der Anlage 1.

2. Wird ihre Erfüllung von

a) der Bundesrepublik Deutschland, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbank oder

b) von einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums

geschuldet und ist sie in der Landeswährung des Staates geschuldet und refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent verwendet werden.

3. Wird die Erfüllung der KSA-Position von der Europäischen Zentralbank geschuldet, beträgt das KSA-Risikogewicht 0 Prozent.

4. Wird die Erfüllung der KSA-Position von einer Zentralregierung eines Drittstaates geschuldet, dessen Aufsichtssystem dem des Kreditwesengesetzes materiell gleichwertig ist, und ist sie in der Landeswährung dieses Drittstaates geschuldet und refinanziert, darf das Risikogewicht übernommen werden, das in diesem Drittstaat für die betreffende Position zur Anwendung kommt.

5. Sonst beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent.