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Änderung § 50 SolvV vom 31.12.2010

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§ 50 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 50 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 50 KSA-Konversionsfaktor


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für

1. unmittelbar kündbare Kreditlinien nach § 51 0 Prozent,

2. nicht unmittelbar kündbare Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr 20 Prozent,

3. nicht unmittelbar kündbare Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 50 Prozent,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für

1. den nicht in Anspruch genommenen Teil unmittelbar kündbarer Kreditlinien nach § 51 0 Prozent,

2. den nicht in Anspruch genommenen Teil nicht unmittelbar kündbarer Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr 20 Prozent,

3. den nicht in Anspruch genommenen Teil nicht unmittelbar kündbarer Kreditlinien mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr 50 Prozent,

4. Dokumentenakkreditive,

a) die durch Warenpapiere besichert sind, 20 Prozent,

b) sonst 50 Prozent,

5. Geschäfte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Kreditwesengesetzes 50 Prozent,

6. unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien

a) 100 Prozent, wenn sie den Charakter eines Kreditsubstituts haben,

b) sonst 50 Prozent,

7. Verpflichtungen aus einer Note Issuance Facility oder einer Revolving Underwriting Facility 50 Prozent,

8. in jedem anderen Fall 100 Prozent.

vorherige Änderung

Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition in einer noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisikoposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.



2 Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition in einer noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisikoposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.

(2) Auf Adressenausfallrisikopositionen, die KSA-Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 3 sind, finden die KSA-Konversionsfaktoren nach § 239 Abs. 2 oder 3 Anwendung.