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Änderung § 70 SolvV vom 31.12.2010

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§ 70 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 70 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Zeitlich unbeschränkte Ausnahme von der Anwendung des IRBA


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ein Institut darf auch nach Beendigung der Umsetzungsphase nach § 66 zusätzlich zu den Adressrisikopositionen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören und nicht im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt sind, folgende Adressenausfallrisikopositionen ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausnehmen und nach dem KSA behandeln:

(Text neue Fassung)

1 Ein Institut darf auch nach Beendigung der Umsetzungsphase nach § 66 zusätzlich zu den Adressrisikopositionen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören und nicht im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt sind, folgende Adressenausfallrisikopositionen ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausnehmen und nach dem KSA behandeln:

1. Adressenausfallrisikopositionen, deren Erfüllung geschuldet wird

a) von der Bundesrepublik Deutschland, einem Land, einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder einer Verwaltungseinrichtung, die ausschließlich der Bundesrepublik Deutschland, ihren Ländern oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden untersteht und deren Aufgaben wahrnimmt,

b) von einem ausschließlich von einer oder mehreren der in Buchstabe a genannten Gebietskörperschaften getragenen nicht wettbewerblich tätigen Förderinstitut mit Sitz in Deutschland, für dessen von ihm geschuldete Zahlungsverpflichtungen eine der ausdrücklichen Gewährleistung gleichstehende Haftungserklärung eines oder mehrerer ihrer Träger besteht oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht,

vorherige Änderung nächste Änderung

wenn das KSA-Risikogewicht nach § 26 Nr. 1 für KSA-Positionen, deren Erfüllung von der Bundesrepublik Deutschland geschuldet wird, 0 Prozent beträgt,



c) von einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

d) von einer nicht unter Buchstabe c fallenden Gebietskörperschaft oder einer Verwaltungseinrichtung eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, und sich
das Risiko von Forderungen gegenüber dem Schuldner aufgrund spezieller öffentlicher Regelungen nicht von dem Risiko von Forderungen gegenüber diesem Staat unterscheidet,

sofern das
KSA-Risikogewicht nach § 26 Nummer 1 oder Nummer 2 für entsprechende KSA-Positionen, deren Erfüllung im Falle der Buchstaben a und b von der Bundesrepublik Deutschland und im Falle der Buchstaben c und d von dem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet wird, 0 Prozent beträgt,

2. Beteiligungspositionen, wenn eine Forderung gegenüber demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würde,

3. Adressenausfallrisikopositionen, die der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären, wenn

a) die Anzahl wesentlicher Schuldner für sämtliche dieser Adressenausfallrisikopositionen gering ist und

b) es für das Institut eine übermäßige Belastung darstellen würde, ein für diese Schuldner geeignetes Ratingsystem einzuführen,

4. Adressenausfallrisikopositionen gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 25 Abs. 3 Nr. 6,

5. Adressenausfallrisikopositionen, die der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären, wenn

a) die Anzahl wesentlicher Schuldner für sämtliche dieser Adressenausfallrisikopositionen gering ist und

b) es für das Institut eine übermäßige Belastung darstellen würde, ein für diese Schuldner geeignetes Ratingsystem einzuführen,

6. Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,

7. Positionen, die zu einem auslaufenden Geschäftsbereich des Instituts oder zum ausnahmefähigen Bestandsgeschäft eines nicht auslaufenden Geschäftsbereichs des Instituts gehören,

8. Beteiligungspositionen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten Programms für die besondere Förderung bestimmter Wirtschaftszweige eingegangen wurden, das einer staatlichen Überwachung und Anlagebeschränkungen unterliegt, wenn die Summe ihrer Buchwerte 10 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Instituts nicht übersteigt,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. Beteiligungspositionen, wenn die Summe ihrer Buchwerte, ausgenommen der Beteiligungspositionen nach Nummer 8, im Durchschnitt über den vergangenen Einjahreszeitraum betrachtet,



9. Beteiligungspositionen, einschließlich der nach § 83 Absatz 2 und 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 5 als andere IRBA-Beteiligungspositionen eingestuften Teile von Investmentanteilen, wenn die Summe ihrer Buchwerte, ausgenommen der Beteiligungspositionen nach Nummer 8, im Durchschnitt über den vergangenen Einjahreszeitraum betrachtet,

a) 5 Prozent des Betrags des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals des Instituts ohne den Abzug nach § 10 Abs. 6a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes nicht übersteigt, wenn sich die Beteiligungspositionen auf weniger als zehn Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen beziehen,

b) sonst 10 Prozent des Betrags des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals des Instituts ohne den Abzug nach § 10 Abs. 6a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes nicht übersteigt,

10. Positionen, die durch einen der in § 164 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b genannten Garantiegeber gewährleistet oder rückgewährleistet sind, wenn diese Garantie die Voraussetzungen nach § 164 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 2 erfüllt, und

11. Adressenausfallrisikopositionen mit langer Abwicklungsfrist nach § 11 Abs. 3.

vorherige Änderung

Für die Berechnung der in Satz 1 Nr. 8 und 9 genannten Summen dürfen Institute entsprechend § 103 saldierende Effekte nach Art der Bildung von IRBA-Nettobeteiligungspositionen berücksichtigen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären, insgesamt nicht größer als 40 ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären, ohne die Schuldner der Adressenausfallrisikopositionen nach Nummer 6, insgesamt nicht größer als 40 ist.



2 Für die Berechnung der in Satz 1 Nr. 8 und 9 genannten Summen dürfen Institute entsprechend § 103 saldierende Effekte nach Art der Bildung von IRBA-Nettobeteiligungspositionen berücksichtigen. 3 Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Zentralregierungen zuzuordnen wären, insgesamt nicht größer als 40 ist. 4 Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b gelten als erfüllt, wenn die Anzahl aller Schuldner des Instituts, für die die Adressrisikopositionen der IRBA-Forderungsklasse Institute zuzuordnen wären, ohne die Schuldner der Adressenausfallrisikopositionen nach Nummer 6, insgesamt nicht größer als 40 ist.