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Änderung § 72 SolvV vom 31.12.2010

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§ 72 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 72 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte


(Text alte Fassung)

Für jede IRBA-Position ist nach Zuordnung zu einer der IRBA-Forderungsklassen nach § 73 der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln. Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist, ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln. Für jede IRBA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu ermitteln.

(Text neue Fassung)

1 Für jede IRBA-Position ist nach Zuordnung zu einer der IRBA-Forderungsklassen nach § 73 der risikogewichtete IRBA-Positionswert zu ermitteln. 2 Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist, ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln. 3 Für jede IRBA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu ermitteln.