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Änderung § 83 SolvV vom 31.12.2010

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§ 83 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 83 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 83 Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Zuordnung von Investmentanteilen zu Forderungsklassen bestimmen sich die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, soweit Investmentanteile an einem oder mehreren anderen Investmentvermögen gehalten werden, als die Geschäfte, die den anderen Investmentvermögen zugrunde liegen.

(2) Hält ein Institut einen Investmentanteil, muss es denjenigen Teil, für den es die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte nicht kennt und nicht nach Absatz 3 Annahmen über diese Geschäfte anhand des Mandats des Investmentvermögens treffen darf, als mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 berücksichtigte andere IRBA-Beteiligungsposition nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.

(3) Ein Institut darf anhand des Mandats des Investmentvermögens Annahmen über die einem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, die ihm nicht bekannt sind, treffen, wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 erfüllt. Die Annahmen über die Zusammensetzung der Geschäfte sind in dem durch das Mandat gesetzten Rahmen so zu treffen, dass sich bei Einstufung der durch die Geschäfte gebildeten Adressrisikopositionen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 die größtmögliche Summe der risikogewichteten Positionswerte ergibt. Der durch das Mandat gesetzte Rahmen bestimmt sich durch das Dokument nach § 36 Abs. 2 Nr. 2.

(4) Wird eine Adressrisikoposition durch ein Geschäft gebildet, das einem Investmentvermögen zugrunde liegt, dessen zugrunde liegende Geschäfte dem Institut sämtlich bekannt sind und das die in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, und wäre eine durch ein gleiches eigenes Geschäft des Instituts gebildete Adressrisikoposition nach § 71 Abs. 1 eine IRBA-Position, dann ist die Adressrisikoposition als IRBA-Position zu berücksichtigen. Jede andere Adressrisikoposition, die durch ein dem Institut bekanntes oder nach Absatz 3 nach dem Mandat angenommenes Geschäft gebildet wird, muss das Institut,

(Text neue Fassung)

(1) Für die Zuordnung von Investmentanteilen im Sinne des § 25 Absatz 12 zu Forderungsklassen bestimmen sich die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, soweit Investmentanteile an einem oder mehreren anderen Investmentvermögen gehalten werden, als die Geschäfte, die den anderen Investmentvermögen zugrunde liegen.

(2) Hält ein Institut einen Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12, muss es denjenigen Teil, für den es die dem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte nicht kennt und nicht nach Absatz 3 Annahmen über diese Geschäfte anhand des Mandats des Investmentvermögens treffen darf, als mit dem einfachen Risikogewicht nach § 98 berücksichtigte andere IRBA-Beteiligungsposition nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.

(3) 1 Ein Institut darf anhand des Mandats des Investmentvermögens Annahmen über die einem Investmentvermögen zugrunde liegenden Geschäfte, die ihm nicht bekannt sind, treffen, wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 erfüllt. 2 Die Annahmen über die Zusammensetzung der Geschäfte sind in dem durch das Mandat gesetzten Rahmen so zu treffen, dass sich bei Einstufung der durch die Geschäfte gebildeten Adressrisikopositionen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 die größtmögliche Summe der risikogewichteten Positionswerte ergibt. 3 Der durch das Mandat gesetzte Rahmen bestimmt sich durch das Dokument nach § 36 Abs. 2 Nr. 2.

(4) 1 Wird eine Adressrisikoposition durch ein Geschäft gebildet, das einem Investmentvermögen zugrunde liegt, das die in § 36 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, ist das zugrunde liegende Geschäft dem Institut bekannt oder könnte es ihm nach vernünftigem Ermessen bekannt sein oder kann das Institut ohne übermäßige Belastung von dem zugrunde liegenden Geschäft Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen, und wäre eine durch ein gleiches eigenes Geschäft des Instituts gebildete Adressrisikoposition nach § 71 Abs. 1 eine IRBA-Position, dann ist die Adressrisikoposition als IRBA-Position zu berücksichtigen. 2 Jede andere Adressrisikoposition, die durch ein dem Institut bekanntes oder nach Absatz 3 nach dem Mandat angenommenes Geschäft oder durch ein Geschäft gebildet wird, von dem das Institut nach vernünftigem Ermessen und ohne übermäßige Belastung Kenntnis erlangen und den risikogewichteten IRBA-Positionswert und den erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-Position berechnen kann, muss das Institut,

1. wenn sie eine Beteiligungsposition ist, als IRBA-Beteiligungsposition einstufen, die mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht nach § 98 berücksichtigt wird, und in die in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien einordnen,

2. sonst in die dem Geschäft entsprechende KSA-Forderungsklasse einstufen.

vorherige Änderung

Für eine nach Satz 2 Nr. 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition bestimmt sich das KSA-Risikogewicht, soweit dieses durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist, als das KSA-Risikogewicht für die Bonitätsstufe, die um eine Stufe schlechter ist als die nach § 54 für die Ermittlung des KSA-Risikogewichts der Adressrisikoposition nach den §§ 26 bis 40 vorgegebene Bonitätsstufe. Soweit das KSA-Risikogewicht für eine nach Satz 2 Nr. 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition nicht durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht nach Tabelle 13 der Anlage 1 für das nach den §§ 26 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebene KSA-Risikogewicht. Soweit das Institut für Satz 2 Beteiligungspositionen nicht nach den in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien unterscheiden kann, muss es diese als andere Beteiligungspositionen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.



3 Für eine nach Satz 2 Nummer 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition bestimmt sich das KSA-Risikogewicht, sofern dieses durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist und dieser Bonitätsstufe nicht das höchste KSA-Risikogewicht für die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, als das 1,1 fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch mindestens 5 Prozent. 4 Sofern das KSA-Risikogewicht für eine nach Satz 2 Nummer 2 in eine KSA-Forderungsklasse einzustufende Adressrisikoposition nicht durch Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln ist oder der Bonitätsstufe das höchste KSA-Risikogewicht für die betreffende KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, bestimmt sich das KSA-Risikogewicht als das 2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die Adressrisikoposition vorgegebenen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch höchstens 1.250 Prozent. 5 Soweit das Institut für Satz 2 Beteiligungspositionen nicht nach den in § 78 Abs. 2 Satz 3 genannten Kategorien unterscheiden kann, muss es diese als andere Beteiligungspositionen nach § 78 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 einstufen.

(5) Wenn die Richtigkeit der Ermittlung und die Weitergabe an das Institut in angemessener Weise sichergestellt ist, darf das Institut für die Ermittlung der nach Absatz 3 nach dem Mandat des Investmentvermögens angenommenen Geschäfte und für die Ermittlung der risikogewichteten Positionswerte oder ihres Durchschnitts nach Absatz 4 Satz 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen; die Richtigkeit der Berechnung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Investmentvermögens durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt sein.

(6) Mit Einstufung einer Risikoposition in eine KSA- oder IRBA-Forderungsklasse unterliegt diese unter Berücksichtigung abweichender Vorgaben in Absatz 2 bis 5 sämtlichen für die jeweilige Forderungsklasse zutreffenden Vorgaben dieser Verordnung.