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Änderung § 96 SolvV vom 31.12.2010

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§ 96 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 96 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Maßgebliche Restlaufzeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, beträgt

(Text neue Fassung)

(1) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, für die das Institut die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall verwenden muss, sowie für IRBA-Veritätsrisikopositionen, für die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss, beträgt

1. im Falle einer unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsposition fünf Jahre,

2. im Falle einer IRBA-Position, die durch Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte über Waren oder Wertpapiere gebildet wird, 0,5 Jahre,

3. im Falle einer IRBA-Veritätsrisikoposition ein Jahr und

4. für alle anderen IRBA-Positionen 2,5 Jahre.

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(2) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, für die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss, ist mit maximal fünf Jahren zu berücksichtigen und in Jahren angegeben wie folgt zu berechnen:



(2) Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute oder Unternehmen, die keine IRBA-Veritätsrisikoposition ist und für die das Institut die selbstgeschätzte Verlustquote bei Ausfall oder den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfaktor verwenden muss, ist mit maximal fünf Jahren zu berücksichtigen und in Jahren angegeben wie folgt zu berechnen:

1. Für eine IRBA-Position mit festgelegtem Zins- und Tilgungsplan ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit, die mit mindestens einem Jahr zu berücksichtigen ist, aus der Formel 5 der Anlage 2.

2. Für eine IRBA-Aufrechnungsposition aus Derivaten ist das Maximum aus einem Jahr und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der Ansprüche und Verpflichtungen aus der Position maßgeblich.

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3. Für eine IRBA-Aufrechnungsposition aus vollständig oder nahezu vollständig besicherten derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder vollständig oder nahezu vollständig besicherten Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte sind, ist das Maximum aus zehn Kalendertagen und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der zugehörigen Ansprüche und Verpflichtungen maßgeblich.

4. Für angekaufte Forderungen, für die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten verwendet werden müssen, ist das Maximum aus 90 Kalendertagen und dem Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten vertraglichen Restlaufzeiten der angekauften Forderungen maßgeblich. Derselbe Wert ist auch für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage zu verwenden, wenn das ankaufende Institut durch wirksame Vereinbarungen, vorzeitige Beendigungsklauseln oder andere Merkmale der revolvierenden Ankaufszusage über die gesamte Laufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen der zukünftig anzukaufenden Forderungen abgesichert ist. Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so ist die maßgebliche Restlaufzeit für den nicht in Anspruch genommenen Teil der revolvierenden Ankaufszusage das Maximum aus 90 Kalendertagen und der Summe aus der Restlaufzeit dieser Ankaufszusage und der Zeitspanne vom Auslaufen der Ankaufszusage bis zum spätestmöglichen Fälligkeitsdatum einer potenziell im Rahmen der Ankaufszusage anzukaufenden Forderung.

5. Für IRBA-Positionen, bei denen die Restlaufzeiten der gegenüber dem Schuldner bestehenden Ansprüche oder Eventualansprüche geringer als ein Jahr sind, die nicht Teil der laufenden Finanzierung des Schuldners für diese IRBA-Position durch das Institut sind und die zu einer der folgenden Kategorien gehören:



3. 1 Für eine nicht unter Nummer 2 fallende IRBA-Aufrechnungsposition ist das Maximum aus der nach den Sätzen 2 und 3 für die Aufrechnungsposition zu berücksichtigenden Mindestlaufzeit und dem mit den Nominalbeträgen der Einzelgeschäfte gewichteten Durchschnitt der vertraglichen Restlaufzeiten der zugehörigen Ansprüche und Verpflichtungen maßgeblich. 2 Die zu berücksichtigende Mindestlaufzeit beträgt zehn Kalendertage für Aufrechnungspositionen aus vollständig oder nahezu vollständig besicherten derivativen Adressenausfallrisikopositionen oder vollständig oder nahezu vollständig besicherten Adressenausfallrisikopositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte sind. 3 Für Aufrechnungspositionen aus Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften über Waren oder Wertpapiere beträgt die zu berücksichtigende Mindestlaufzeit fünf Kalendertage.

4. 1 Für angekaufte Forderungen, für die selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten verwendet werden müssen, ist das Maximum aus 90 Kalendertagen und dem Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten vertraglichen Restlaufzeiten der angekauften Forderungen maßgeblich. 2 Derselbe Wert ist auch für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer revolvierenden Ankaufszusage zu verwenden, wenn das ankaufende Institut durch wirksame Vereinbarungen, vorzeitige Beendigungsklauseln oder andere Merkmale der revolvierenden Ankaufszusage über die gesamte Laufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen der zukünftig anzukaufenden Forderungen abgesichert ist. 3 Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so ist die maßgebliche Restlaufzeit für den nicht in Anspruch genommenen Teil der revolvierenden Ankaufszusage das Maximum aus 90 Kalendertagen und der Summe aus der Restlaufzeit dieser Ankaufszusage und der Zeitspanne vom Auslaufen der Ankaufszusage bis zum spätestmöglichen Fälligkeitsdatum einer potenziell im Rahmen der Ankaufszusage anzukaufenden Forderung.

5. 1 Für IRBA-Positionen, die die Voraussetzungen der Sätze 2 und 3 erfüllen, nicht unter die Nummern 6 bis 8 fallen und zu einer der folgenden Kategorien gehören:

a) Pensions- und ähnliche Geschäfte,

b) Darlehensgeschäfte über Waren und Wertpapiere,

c) vollständig oder nahezu vollständig besicherte nichtderivative Geschäfte mit Sicherheitennachschüssen über Wertpapiere, die keine Pensions-, Darlehens- oder vergleichbaren Geschäfte sind,

d) vollständig oder nahezu vollständig besicherte Derivate,

e) kurzfristige, leicht liquidierbare Handelsfinanzierungen, Ein- und Ausfuhrakkreditive entsprechend ihrer Restlaufzeit,

f) aus der Abwicklung von Wertpapierkäufen oder -verkäufen resultierende Forderungen innerhalb der üblichen Lieferzeit (zwei Geschäftstage),

g) Forderungen, die aus der Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs, einschließlich Überziehungen aus fehlgeschlagenen Überweisungen entstehen, wenn diese Überziehungen nicht über eine kurze, fest vereinbarte Anzahl von Geschäftstagen hinaus bestehen,

h) Forderungen aus der Fremdwährungsverrechnung gegenüber Banken,

i) kurzfristige Darlehen und Einlagen,

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ist das Maximum aus einem Tag und der vertraglichen Restlaufzeit der Ansprüche oder Eventualansprüche maßgeblich. Für die in Satz 1 unter Buchstabe a bis d aufgeführten Transaktionen muss die zugehörige Dokumentation die Anforderung täglicher Neubewertung und täglicher Sicherheitennachschüsse enthalten sowie weitere Regelungen, die eine umgehende Veräußerung oder ein Aufrechnen von Sicherheiten im Falle des Ausfalls des Kontrahenten oder nicht erfolgter Nachschusszahlungen vorsehen.

6. Für IRBA-Positionen, deren Bemessungsgrundlage das Institut nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermittelt und bei denen die Laufzeit des Kontraktes, der von den in einer berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsposition enthaltenen Kontrakte die längste Laufzeit hat, länger als ein Jahr ist, ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit aus der Formel 6 der Anlage 2. Unbeschadet Satz 1 darf ein Institut, das ein internes Modell zur Berechnung einseitiger Kreditwertanpassung verwendet, mit Zustimmung der Bundesanstalt die durch dieses interne Modell geschätzte effektive Kreditdauer als maßgebliche Restlaufzeit ansetzen.



ist das Maximum aus einem Tag und der vertraglichen Restlaufzeit der Ansprüche oder Eventualansprüche maßgeblich. 2 Für die in Satz 1 unter Buchstabe a bis d aufgeführten Transaktionen muss die zugehörige Dokumentation die Anforderung täglicher Neubewertung und täglicher Sicherheitennachschüsse enthalten sowie weitere Regelungen, die eine umgehende Veräußerung oder ein Aufrechnen von Sicherheiten im Falle des Ausfalls des Kontrahenten oder nicht erfolgter Nachschusszahlungen vorsehen. 3 Die in Satz 1 Buchstabe e bis i aufgeführten Transaktionen dürfen nicht Teil der laufenden Finanzierung des Schuldners durch das Institut sein und die Restlaufzeiten der gegenüber dem Schuldner bestehenden Ansprüche und Eventualansprüche müssen geringer als ein Jahr sein.

6. 1 Für IRBA-Positionen, deren Bemessungsgrundlage das Institut nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ermittelt und bei denen die Laufzeit des Kontraktes, der von den in einer berücksichtigungsfähigen Aufrechnungsposition enthaltenen Kontrakte die längste Laufzeit hat, länger als ein Jahr ist, ergibt sich die maßgebliche Restlaufzeit aus der Formel 6 der Anlage 2. 2 Unbeschadet Satz 1 darf ein Institut, das ein internes Modell zur Berechnung einseitiger Kreditwertanpassung verwendet, mit Zustimmung der Bundesanstalt die durch dieses interne Modell geschätzte effektive Kreditdauer als maßgebliche Restlaufzeit ansetzen.

7. Für IRBA-Positionen mit besonderer Berücksichtigung von Gewährleistungen nach § 86 Abs. 3 beträgt die maßgebliche Restlaufzeit mindestens ein Jahr.

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8. Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, dessen Jahresumsatz und dessen Bilanzsumme jeweils 500 Millionen Euro nicht überschreiten und das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, ist nicht nach Nummer 1 bis 7 und 9, sondern nach Absatz 1 zu bestimmen. Für ein vorrangig in Immobilien investierendes Unternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, gilt 1 Milliarde Euro als für die Bilanzsumme relevanter Betrag nach Satz 1. Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens sind hierfür der konsolidierte Jahresumsatz und die konsolidierte Bilanzsumme der Unternehmensgruppe maßgeblich.



8. 1 Die maßgebliche Restlaufzeit für eine IRBA-Position, deren Erfüllung von einem Unternehmen geschuldet wird, dessen Jahresumsatz und dessen Bilanzsumme jeweils 500 Millionen Euro nicht überschreiten und das seinen Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, ist nicht nach Nummer 1 bis 7 und 9, sondern nach Absatz 1 zu bestimmen. 2 Für ein vorrangig in Immobilien investierendes Unternehmen, das seinen Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, gilt 1 Milliarde Euro als für die Bilanzsumme relevanter Betrag nach Satz 1. 3 Im Falle eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens sind hierfür der konsolidierte Jahresumsatz und die konsolidierte Bilanzsumme der Unternehmensgruppe maßgeblich.

9. In allen anderen Fällen ist das Maximum aus einem Jahr und der maximal verbleibenden Zeit maßgeblich, die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung sämtlicher mit der IRBA-Position verbundenen Ansprüche oder Eventualansprüche eingeräumt worden ist.