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Änderung § 184 SolvV vom 31.12.2010

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§ 184 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 184 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 184 Bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument


Ein bei Laufzeitunterschreitung berücksichtigungsfähiges Sicherungsinstrument ist jedes Sicherungsinstrument, das

1. weder eine sonstige IRBA-Sicherheit nach § 158,

(Text alte Fassung)

2. noch eine als berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Lebensversicherung nach § 170, wenn das sicherungsnehmende Institut nicht sicherstellen kann, dass ein vor Fälligkeit der besicherten Position aus der Lebensversicherung zu leistender Betrag bis zur Erfüllung der besicherten Position zur Verfügung steht,

3. noch eine nach der
einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 155

ist, wenn seine Ursprungslaufzeit mindestens ein Jahr und seine für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit mindestens drei Monate beträgt.

(Text neue Fassung)

2. noch eine nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit nach § 155

ist, wenn seine Ursprungslaufzeit mindestens ein Jahr und seine für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit nach § 182 Absatz 2 mindestens drei Monate beträgt.