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Änderung § 205 SolvV vom 31.12.2010

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§ 205 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 205 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 205 Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung ist, wenn sie

(Text neue Fassung)

1 Der Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung ist, wenn sie

1. im Höchstbetrag begrenzt ist, der Höchstbetrag,

2. eine Garantie ist, die nicht sämtliche vom Kreditnehmer aus der garantierten Position geschuldeten Zahlungen abdeckt, der um den Wert der nicht abgedeckten Zahlungen verminderte Betrag oder Höchstbetrag der Garantie,

3. ein Kreditderivat ist, das als Kreditereignis nicht den Fall einschließt, dass der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen aus der Position, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, unter Verzicht oder Stundung von Kapital, Zinsen oder Gebühren zulasten des sicherungsnehmenden Instituts restrukturiert und eine solche Restrukturierung beim sicherungsnehmenden Institut eine Minderung des bilanziellen Eigenkapitals oder eine Aufwandsbuchung auslöste,

a) wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll, nicht geringer als der bei Eintritt eines Kreditereignisses zu zahlende Betrag ist, 60 Prozent dieses Betrags,

b) sonst 60 Prozent der Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher Positionen, für die das Kreditderivat berücksichtigt werden soll,

4. eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Bareinlage bei einem Drittinstitut oder ein bei einem Drittinstitut verwahrtes Einlagenzertifikat des sicherungsnehmenden Instituts nach § 169 ist, der Nominalbetrag der Bareinlage oder des Einlagenzertifikats,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Lebensversicherung nach § 170 ist, der Rückkaufswert für diese Lebensversicherung,

6. eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende
Schuldverschreibung nach § 171 ist, die auf Verlangen durch den Emittenten zurückerworben wird,



5. eine wie eine berücksichtigungsfähige sonstige Gewährleistung zu berücksichtigende Schuldverschreibung nach § 171 ist, die auf Verlangen durch den Emittenten zurückerworben wird,

a) der Nominalbetrag, wenn die Schuldverschreibung zu diesem zurückerworben werden müsste, oder

vorherige Änderung

b) der Betrag mit dem sie als allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 155 Satz 1 Nr. 9 zu berücksichtigen wäre, wenn die Schuldverschreibung zum Marktwert zurückerworben werden müsste.

In
allen anderen Fällen ist der bei Eintritt des Gewährleistungsfalls an das sicherungsnehmende Institut zu zahlende Betrag maßgeblich.



b) der Betrag mit dem sie als allgemein berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 zu berücksichtigen wäre, wenn die Schuldverschreibung zum Marktwert zurückerworben werden müsste.

2 In
allen anderen Fällen ist der bei Eintritt des Gewährleistungsfalls an das sicherungsnehmende Institut zu zahlende Betrag maßgeblich.