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Änderung § 299 SolvV vom 31.12.2010

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§ 299 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 299 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 299 Nettopositionen


(1) 1 Nettopositionen sind die Unterschiedsbeträge aus

1. Beständen an gleichen Wertpapieren, Lieferansprüchen und Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und Derivaten, die die gleichen Wertpapiere zum Geschäftsgegenstand haben oder sich vertraglich auf die gleichen Wertpapiere beziehen, und

2. einander weitgehend entsprechenden, gegenläufig ausgerichteten Derivaten, soweit sie der Zinsnettoposition und derselben Instrumentenkategorie Wertpapiertermingeschäfte, Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen, Swaps oder Devisentermingeschäfte angehören.

2 Geschäfte, die sich auf einen Index beziehen, und Forderungen des Handelsbuchs werden wie Wertpapiere behandelt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Bei der Ermittlung der Nettopositionen sind die Derivate entsprechend ihrer zinsmäßigen Wirkung unter Beachtung der mit ihnen verbundenen Zahlungsströme in Komponenten aufzuspalten und in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zu berücksichtigen. 2 Die nicht auf Wertpapiere bezogenen Komponenten der Derivate nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Finanzierungskomponenten) sind nach der Aufspaltung in die Berechnung der Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einzubeziehen. 3 Maßgebliche Beträge sind bei Nettopositionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die aktuellen Marktpreise der Wertpapiere, bei Nettopositionen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Gegenwartswerte, jeweils in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. 4 Optionsgeschäfte sind nach den Regeln von § 308 zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Bei der Ermittlung der Nettopositionen sind die Derivate entsprechend ihrer zinsmäßigen Wirkung unter Beachtung der mit ihnen verbundenen Zahlungsströme in Komponenten aufzuspalten und in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zu berücksichtigen. 2 Die nicht auf Wertpapiere bezogenen Komponenten der Derivate nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (Finanzierungskomponenten) sind nach der Aufspaltung in die Berechnung der Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einzubeziehen. 3 Der maßgebliche Betrag ist bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der aktuelle Marktpreis des Wertpapiers, bei einer Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gegenwartswert, jeweils in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. 4 Optionsgeschäfte sind nach den Regeln von § 308 zu berücksichtigen.

(3) Wertpapiere sind als gleich anzusehen, wenn sie

1. von demselben Emittenten ausgegeben wurden,

2. auf dieselbe Währung lauten und auf demselben nationalen Markt gehandelt werden,

3. im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition in ihrem Rückzahlungsprofil übereinstimmen,

4. im Falle der Einbeziehung in die Aktiennettoposition dem Inhaber hinsichtlich des Stimmrechtes dieselbe Stellung verleihen und

5. im Falle der Insolvenz des Emittenten denselben Rang einnehmen.

(4) Positionen aus Derivaten sind als einander weitgehend entsprechend anzusehen, wenn

1. sie denselben Nominalwert haben und auf dieselbe Währung lauten,

2. im Falle der Einbeziehung in die Zinsnettoposition sich ihre nach ihrem Coupon oder demselben variablen Referenzzinssatz bemessene Nominalverzinsung um nicht mehr als 0,15 Prozentpunkte unterscheidet und

3. sich die Restlaufzeit oder restliche Zinsbindungsfrist um nicht mehr als die in Tabelle 22 der Anlage 1 festgelegten Zeitspannen unterscheidet.

(5) 1 Soweit nicht anders spezifiziert, ist für Kreditderivate der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. 2 Sofern einem Kreditderivat ausschließlich eine Referenzverbindlichkeit zugrunde liegt, sind die Positionen für diejenige Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (Sicherungsgeber) bei der Berechnung der Teilanrechnungsbeträge für das allgemeine und besondere Kursrisiko wie folgt zu bestimmen:

1. Ein Total Return Swap ist in eine aktivisch ausgerichtete Position der Referenzverbindlichkeit, deren allgemeines und besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, und eine passivisch ausgerichtete Position in Form einer Finanzierungskomponente mit dem entsprechenden Festzinssatz oder variablen Zinssatz, deren allgemeines Kursrisiko zu erfassen ist, zu zerlegen.

2. Ein Credit Default Swap erzeugt eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist; fallen künftige Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Zahlungsströme als aktivisch ausgerichtete Positionen in Form von Finanzierungskomponenten mit dem entsprechenden Festzinssatz oder variablen Zinssatz für das allgemeine Kursrisiko abzubilden.

3. Eine Credit Linked Note ist in eine aktivisch ausgerichtete Position einer Anleihe bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note, deren allgemeines und besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, sowie eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position in einer Referenzverbindlichkeit, deren besonderes Kursrisiko zu erfassen ist, zu zerlegen.

(6) 1 Besichert ein Kreditderivat anteilig einen Korb von Referenzverbindlichkeiten, sind für die besonderen Kursrisiken aus den Referenzverbindlichkeiten jeweils entsprechend der Anteile synthetische aktivisch ausgerichtete Positionen bezogen auf jede einzelne Referenzverbindlichkeit zu berücksichtigen. 2 Die Anteile ergeben sich aus dem Verhältnis der im Korb enthaltenen Referenzverbindlichkeiten zum Nominalwert des gesamten Korbes. 3 Kann mehr als eine Referenzverbindlichkeit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit dem höchsten Risikogewicht das besondere Kursrisiko. 4 Die anderen nach Absatz 5 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt.

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(7) 1 Ein Kreditderivat, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, erzeugt anstelle einer synthetischen aktivisch ausgerichteten Position bezogen auf eine Referenzverbindlichkeit je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des Nominalwertes bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber eines jeden zu dem Korb gehörenden Referenzschuldners, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzschuldnern mit dem niedrigsten Teilanrechnungsbetrag, deren besondere Kursrisiken zu erfassen sind. 2 Ist der auf diese Weise ermittelte Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko höher als die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung, kann die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung als Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko verwendet werden. 3 Die anderen nach Absatz 5 Satz 2 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt.



(7) 1 Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe des Nominalwerts bezogen auf eine Verbindlichkeit gegenüber einem jeden zu dem Korb gehörenden Referenzschuldner berücksichtigen, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten gegenüber Referenzschuldnern mit dem niedrigsten Teilanrechnungsbetrag, deren besondere Kursrisiken zu erfassen sind. 2 Ist der auf diese Weise ermittelte Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko höher als die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung, kann die maximale vereinbarte Ausgleichszahlung als Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko verwendet werden. 3 Die anderen nach Absatz 5 Satz 2 zu berücksichtigenden Positionen bleiben unberührt.

(8) Ein Kreditderivat nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 oder 3, nach Absatz 6 oder 7, das über eine externe Bonitätsbeurteilung verfügt und die Bedingungen für ein Wertpapier mit hoher Anlagequalität nach § 303 Abs. 3 Satz 2 erfüllt, kann für die Bestimmung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko anstelle der synthetisch aktivisch ausgerichteten Positionen bezogen auf Verbindlichkeiten der jeweiligen Referenzeinheiten eine einzige aktivisch ausgerichtete Position, die die externe Bonitätsbeurteilung des Kreditderivats widerspiegelt, ausweisen.

vorherige Änderung

(9) 1 Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer), werden Positionen spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers erzeugt, mit Ausnahme der Credit Linked Note, deren passivisch ausgerichtete Position bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note nicht im besonderen Kursrisiko zu erfassen ist. 2 Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. 3 Im Falle eines Kreditderivats im Sinne des Absatzes 7 kann der Sicherungsnehmer das besondere Kursrisiko für die n-1 besicherten Positionen mit dem geringsten Anrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko verrechnen.



(9) 1 Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (Sicherungsnehmer), werden Positionen spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers erzeugt, mit Ausnahme der Credit Linked Note, deren passivisch ausgerichtete Position bezogen auf den Emittenten der Credit Linked Note nicht im besonderen Kursrisiko zu erfassen ist. 2 Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. 3 Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für mehrere zugrunde liegende Risikopositionen in der Weise, dass der erste bei den zugrunde liegenden Risikopositionen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet (first-to-default-Kreditderivat), so darf das Institut abweichend von Satz 1 von der Berücksichtigung derjenigen Zinsnettoposition absehen, die nach Maßgabe des § 303 Absatz 2 bis 4 mit dem geringsten Gewichtungssatz in die Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition eingeht. 4 Für die Nettopositionen, die nach § 303 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt für die Zwecke der Bestimmung nach Satz 3 ein Gewichtungssatz von 0. 5 Löst der n-te Ausfall unter den Risikopositionen die Zahlung im Rahmen der Kreditabsicherung aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur dann gestattet, von der Berücksichtigung einer Zinsnettoposition abzusehen, wenn auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kreditabsicherung erlangt wurde oder wenn n-1 Ausfälle bereits eingetreten sind. 6 In diesen Fällen ist das in Satz 3 dargelegte Verfahren für first-to-default-Kreditderivate unter entsprechender Anpassung an nth-to-default-Kreditderivate anzuwenden.

(10) 1 Für gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivaten gilt Absatz 3 entsprechend. 2 Positionen, die durch einen Total Return Swap besichert werden, dürfen mit den gegenläufigen Positionen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 aus dem Total Return Swap zu einer Nettoposition verrechnet werden.

(11) Maßgebliche Laufzeit für eine synthetische aktivisch ausgerichtete Position nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 6 und Absatz 7, jeweils mit Ausnahme der dort geregelten Total Return Swaps, ist die Laufzeit des Kreditderivats, das diese Position erzeugt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)