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Änderung § 303 SolvV vom 31.12.2010

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§ 303 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 303 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 303 Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition


(1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko sind die Zinsnettopositionen in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit 8 Prozent zu gewichten.

(2) Nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind:

1. Nettopositionen nach § 299 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, denen Wertpapiere zugrunde liegen, deren Erfüllung von Zentralregierungen, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, sonstigen öffentlichen Stellen, wenn diese auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat, oder die als ein rechtlich selbstständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und diese der Bonitätsstufe 1 zugeordnet wird oder diese Wertpapiere als KSA-Positionen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden,

2. Nettopositionen aus Komponenten nach § 299 Abs. 2 Satz 1 und 2, bei denen in Bezug auf den zugrunde liegenden Gegenstand kein emittentenbezogenes Risiko besteht, und

3. passivische Zinspositionen von Termingeldern und eigenen Schuldverschreibungen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 sind Zinsnettopositionen in Wertpapieren mit hoher Anlagequalität entsprechend ihrer Restlaufzeit zu gewichten. Wertpapiere mit hoher Anlagequalität sind:

(Text neue Fassung)

(3) 1 Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ist für eine Zinsnettoposition in einem Wertpapier mit hoher Anlagequalität, die keine Verbriefungsposition ist, der maßgebliche Betrag entsprechend der Restlaufzeit des Wertpapiers zu gewichten. 2 Wertpapiere mit hoher Anlagequalität sind:

1. Wertpapiere, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zugeordnet wird, soweit diese der Nettoposition zugrunde liegenden Wertpapiere nicht nach Absatz 2 Nr. 1 zu berücksichtigen sind,

2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ist als die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der unter Nummer 1 genannten Wertpapiere,

3. Wertpapiere, für die keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und die folgende Bedingungen erfüllen:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) sie werden auf mindestens einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapier- oder Terminbörse eines Drittstaates gehandelt, und



a) sie werden auf mindestens einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapier- oder Terminbörse eines Drittstaates gehandelt, und

b) sie werden von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die der Bundesanstalt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft, das mit dem von unter Nummer 1 genannten Wertpapieren vergleichbar oder niedriger ist; die erstmalige Verwendung institutseigener Kriterien ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen,

4. Wertpapiere, die von Instituten, die den Kapitalanforderungen von Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen, emittiert wurden und von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die der Bundesanstalt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das mit dem von unter Nummer 1 genannten Wertpapieren vergleichbar oder niedriger ist; die erstmalige Verwendung institutseigener Kriterien ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, und

5. Wertpapiere, die von Instituten emittiert wurden, die einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell dem des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist und von dem Institut mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das dem der Bonitätsstufe 1 oder 2 entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Gewichtungssätze betragen für Aktiva mit hoher Anlagequalität mit einer Restlaufzeit von



3 Die Gewichtungssätze betragen für Aktiva mit hoher Anlagequalität mit einer Restlaufzeit von

1. bis zu sechs Monaten 3,125 Prozent,

2. über sechs Monaten bis zu zwei Jahren 12,500 Prozent,

3. mehr als zwei Jahren 20,000 Prozent.

vorherige Änderung

Für Wertpapiere der Nummern 1 bis 5, die die Voraussetzungen für die Zuordnung zur KSA-Forderungklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen erfüllen würden und denen als KSA-Positionen ein Risikogewicht von 10 Prozent zuzuordnen wäre, bestimmt sich der Gewichtungssatz als das Minimum von 10 Prozent und dem Gewichtungssatz nach Satz 3.

(4) Zinsnettopositionen sind mit 12 Prozent zu gewichten, wenn die zugrunde liegenden Wertpapiere

1. von Zentralregierungen, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von Instituten oder von wie Institute behandelten Einrichtungen des öffentlichen Bereichs geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet werden und für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird;

2. von Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet werden und für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeordnet wird;

3. von den in Nummer 1 genannten Adressen geschuldet oder gewährleistet werden und für diese Wertpapiere keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, den Wertpapieren aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 6 entspricht;

4. von Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet werden und für diese Wertpapiere keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, den Wertpapieren aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die den Bonitätsstufen 5 oder 6 entspricht.

(5) Liegen einer Zinsnettoposition Wertpapiere zugrunde, die nach den §§ 225 bis 268 vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent gewichtet werden, so wird die Zinsnettoposition bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ebenfalls mit 1 250 Prozent gewichtet. Liegen einer Zinsnettoposition unbeurteilte Liquiditätsfazilitäten zugrunde, findet die Anrechnungssystematik nach den §§ 225 bis 268 auf diese entsprechende Anwendung.



4 Für Wertpapiere der Nummern 1 bis 5, die die Voraussetzungen für die Zuordnung zur KSA-Forderungklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen erfüllen würden und denen als KSA-Positionen ein Risikogewicht von 10 Prozent zuzuordnen wäre, bestimmt sich der Gewichtungssatz als das Minimum von 10 Prozent und dem Gewichtungssatz nach Satz 3.

(4) Für eine Zinsnettoposition ist der maßgebliche Betrag mit 12 Prozent zu gewichten, wenn das zugrunde liegende Wertpapier

1. von einer Zentralregierung, einer internationalen Organisation, einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem Institut oder von einer wie ein Institut behandelten Einrichtung des öffentlichen Bereichs geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird;

2. von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeordnet wird;

3. von einer der in Nummer 1 genannten Institutionen geschuldet oder gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 6 entspricht;

4. von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 entspricht.

(5) 1 Liegen einer Zinsnettoposition Wertpapiere zugrunde, die nach den §§ 225 bis 268 vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent gewichtet werden, so wird die Zinsnettoposition bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ebenfalls mit 1.250 Prozent gewichtet. 2 Liegen einer Zinsnettoposition unbeurteilte Liquiditätsfazilitäten zugrunde, findet die Anrechnungssystematik nach den §§ 225 bis 268 auf diese entsprechende Anwendung.

(6) Sind Zinsnettopositionen durch ein Kreditderivat besichert, gilt:

1. ein Abschlag von 80 Prozent auf den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko wird auf die Position angewandt, die den höheren Teilanrechnungsbetrag aufweist, wenn

a) die Anforderungen an die Wirksamkeit des Risikotransfers erfüllt sind,

b) eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zu besichernden Position besteht,

c) Kreditderivat und zu besichernde Position auf dieselbe Währung lauten,

d) Kreditderivat und zu besichernde Position identische Fälligkeitstermine haben und

e) Hauptmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht dazu führen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der zu besichernden Position abweicht;

der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko für die gegenläufig ausgerichtete Position ist Null;

2. nur diejenige Position, die den höheren Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aufweist, ist zu berücksichtigen, falls

a) die Position mit einem Total Return Swap besichert ist, für den Referenzverbindlichkeit und zu besichernde Position nicht exakt übereinstimmen, jedoch die Referenzverbindlichkeit gegenüber der zu besichernden Position nicht vorrangig ist und die zu besichernde Position und die Referenzverbindlichkeit denselben Schuldner und rechtlich durchsetzbare wechselseitige Verzugsklauseln beziehungsweise wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln haben,

b) es sich um Positionen nach Nummer 1 oder gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivate nach § 299 Abs. 10 Satz 1 handelt, außer dass eine Währungsinkongruenz oder eine Laufzeitinkongruenz zwischen dem Kreditderivat und der zu besichernden Position besteht; Währungsrisiken, die aus der Währungsinkongruenz zwischen Kreditderivat und der zu besichernden Position resultieren, sind bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition zu berücksichtigen;

c) die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, außer dass Referenzverbindlichkeit und zu besichernde Position nicht exakt übereinstimmen, die zu besichernde Position aber zu den in der Kreditderivate-Dokumentation aufgeführten lieferbaren Verbindlichkeiten gehört;

3. in allen anderen Fällen sind sowohl die Zinsnettopositionen als auch das Kreditderivat bei der Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für das besondere Kursrisiko zu berücksichtigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)